SchKG 230, SchKG 260, SchKG 268 ff. und KOV 92 sowie KOV 95 Das jederzeit während des Konkursverfahrens mögliche Gesuch des Gemeinschuldners um Widerruf des Verfahrens erfordert, dass alle Forderungen getilgt sind. Ein solches Gesuch ist an den Konkursrichter zu richten. Zum Gesuch ist der Gemeinschuldner auch im Falle der Tilgung durch Aktivenüberschuss legitimiert. Die […]
Konkursschluss: Widerruf der Konkurseröffnung nach Tilgung aller Forderungen
