ZGB 527 Ziff. 1 Die Herabsetzung einer gemischten Schenkung setzt voraus, dass der Erblasser das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses effektiv erkannt hat. Die (Behauptungs- und) Beweisbelast für den Schenkungswillen des Erblassers tragen die Herabsetzungsklägerinnen. Die gegenteilige Indizienbeweiswürdigung des Kantonsgerichts erwies sich als willkürlich (Art. 9 BV). Entscheid des Bundesgerichts: Das […]
Herabsetzung: Gemischte Schenkung und Beweis des Schenkungswillens
