SchKG 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2; DBG 1 f. und DBG 160 Bei der Direkten Bundessteuer (DBSt) kommt die Gläubigerstellung ausschliesslich dem veranlagenden Kanton zu. Daher steht das Recht auf Vollstreckung der Steuerforderung mittels Betreibung des Steuerschuldners allein dem betreffenden Kanton zu. Ein gemeinsames Betreibungsbegehren von Bund und Kanton gilt als unzulässig. […]
Definitive Rechtsöffnung: Gläubigerstellung bei Steuerforderung aus direkter Bundessteuer