ZPO 95 Abs. 3 lit. b Bei der Festsetzung der Parteientschädigung darf grundsätzlich nicht überprüft werden, ob die berufsmässige Vertretung als solche notwendig war oder nicht. Quelle BGer 5A_391/2017 vom 13.02.2018 Weiterführende Informationen / Linktipps BGer 5A_391/2017 vom 13.02.2018 | bger.ch Prozesskosten Bemessungen der Prozessentschädigung […]
Parteientschädigung und Notwendigkeit berufsmässiger Vertretung?