SchKG 99 Eine Forderung, die auf einer Bankbeziehung des Schuldners mit einer ausländischen Niederlassung der in der Schweiz domizilierten schweizerischen Bank (Drittschuldnerin) beruht, gilt als an dessen schweizerischem Wohnsitz belegen. Das Bundesgericht bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Quelle BGE 5A_723/2013 vom 03.09.2014 = BGE 140 III 512 ff. Art. 99 SchKG D. Sicherungsmassnahmen / 2. […]
Pfändung eines Bankguthabens bei ausländischer Zweigniederlassung einer schweizerischen Bank
