ZGB 559 Die Erbbescheinigung hat jene Erben aufzuführen, die im Zeitpunkte des Todes des Erblassers als solche anerkannt sind. Dies gilt auch dann, wenn ein Erbe zwischenzeitlich, d.h. zwischen dem Todestag des Erblassers und der Erbscheinausstellung, verstorben ist. Quelle BGE 5A_533/2015 vom 07.12.2015 Art. 559 ZGB 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an […]
Erbenbescheinigung – Ausweis zwischenzeitlich verstorbener Erben
