StPO 246, StPO 196, StPO 197 und 198 Abs. 1; StPO 241 Abs. 1 und Abs. 3 Die Durchsuchung des Mobilphones eines Beschuldigten gilt als Zwangsmassnahme im Sinne von StPO 196 und untersteht den allgemeinen Voraussetzungen von StPO 197 (vgl. den Gesetzestext von StPO 196 + 197 in der Box, unten). Eine solche Handy-Durchsuchung bedarf […]
Mobiltelefon eines Beschuldigten: Durchsuchung bedarf der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft
