SchKG 293d, SchKG 295c Abs. 2 und SchKG 298 Abs. 2 Die Gläubiger eines Unternehmens in provisorischer Nachlassstundung können eine richterliche Ermächtigung zur Veräusserung von Anlagevermögen während der Nachlassstundung nicht anfechten. Den Gläubigern kommt beim Verkauf von Anlagevermögen während der (provisorischen) Nachlassstundung auch kein Recht auf Anhörung oder auf ein Höhergebot zu. Der richterliche Ermächtigungsentscheid […]
Veräusserung von Anlagevermögen während der Nachlassstundung: Keine Anfechtungslegitimation der Gläubiger
