Bildquelle: gerichte-zh.ch BV 30 Abs. 1; EMRK 6 Ziffer 1; StPO 56 lit. f und StPO 358 ff. Ein Richter hat nicht allein deshalb in Ausstand zu treten, weil er sich in einem gescheiterten abgekürzten Verfahren mit der Sache bereits befasst hat. Die vorliegende Konstellation des «gescheiterten abgekürzten Verfahrens» ergab noch keine vollständige Beurteilungsgrundlage für das […]
Richterliche Vorbefassung: Keine Ausstandspflicht bei Teilnahme in gescheitertem abgekürzten Verfahren