SchKG 191 Abs. 1; OR 736 Ziffer 2; OR 698 Abs. 2 Ziffer 6; OR 706b Abs. 3 i.V.m. OR 714 Die Insolvenzerklärung gemäss SchKG 191 für eine Aktiengesellschaft (AG) setzt einen öffentlich beurkundeten Auflösungsbeschluss der Generalversammlung (GV) voraus. Die Schuldnerin, hier eine AG, kann gemäss SchKG 191 kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem sie […]
Insolvenzerklärung erfordert Auflösungsbeschluss der Aktiengesellschaft