Literatur
MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, Bern 2007 PEDRAZZINI F. A., Gesellschaftsrechtliche Entscheide, 4. Auflage, Bern 1998 RUEDIN ROLAND, droit des sociétés,... weiterlesen
MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, Bern 2007 PEDRAZZINI F. A., Gesellschaftsrechtliche Entscheide, 4. Auflage, Bern 1998 RUEDIN ROLAND, droit des sociétés,... weiterlesen
Checkliste «Vertraglicher Immobilienfonds – Die Merkpunkte» Reglementszwang Prospektzwang auch vereinfachter Prospekt Mitwirkungsrechte Keine Anleger-Mitwirkungsrechte Anlegerschutz gegeben Fremdverwaltung Zulässige Anlagen Schweizerische Immobilien Ausländische Immobilien Rechte an... weiterlesen
Der „Vertragliche Anlagefonds“ ist ein auf die Zweckverfolgung der offenen kollektiven Kapitalanlage ausgerichtetes gesetzliches Vertragsverhältnis. Obwohl auf vertraglicher Basis organisiert, hat das bewilligungspflichtige Rechtsverhältnis ein... weiterlesen
Grundlagen KAG 145 Abs. 3 Art. 145 Kag, Abs. 3 3 Wer die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern... weiterlesen
Grundlagen Allgemeine Regeln des KAG bzw. zum vertraglichen Anlagefonds angelsächsischen Ursprungs; an der SWX seit dem Jahre 2000 Praxis Begriff ETF = von der Aufsichtsbehörde... weiterlesen
Grundlagen KAG 15: Genehmigungspflicht KAG 92 f.: Offene kollektive Kapitalanlagen mit Teilvermögen KKV 100: Anlagetechniken und Beschränkungen KKV-finma 54: Teilvermögen und Anteilsklassen Begriff Der Begriff... weiterlesen
Es gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln des „Vertraglichen Anlagefonds“. Weiterführende Informationen » STEUERN... weiterlesen
In Abweichung der Allgemeinen Beendigungsregeln des „Vertraglichen Anlagefonds“ ist folgendes zu beachten: Kein jederzeitiges Rückgaberecht bei Immobilienfonds-Anteilen Rückgabemöglichkeit nur nach Einhaltung einer 12-monatigen Frist nur... weiterlesen
Grundlagen KAG 90: Jahresrechnung und Jahresbericht für Immobilienfonds KKV-finma 56: Immobilienfonds Rechnungslegung Bei Rechnungslegung von Immobilienfonds bestehen spezielle Bestimmungen: Jahresbericht Der Jahresbericht muss folgende zusätzliche Angaben... weiterlesen
Grundlage KAG 64: Schätzungsexperten Schätzungsexperten Anzahl Mindestens 2 [vgl. KAG 64 Abs. 1] Natürliche oder juristische Personen Mandatierung durch die Fondsleitung Genehmigungspflichtig durch Finma Genehmigungsvoraussetzungen... weiterlesen
Grundlage KKV 89: Verbindlichkeiten; kurzfristige festverzinsliche Effekten und kurzfristig verfügbare Mittel KAG 90: Jahresrechnung und Jahresbericht für Immobilienfonds Buchhalterische Regeln Es sind die folgenden buchhalterischen... weiterlesen
Die Fondsleitung stellt den Handel der Immobilienfonds-Anteile über eine Bank oder einen Effektenhändler an der Börse oder ausserbörslich (englisch: over the counter [OTC]) sicher [vgl.... weiterlesen
Anlagevorschriften bei Immobilienfonds Nennung der Anlagen im Fondsreglement Zulässige Immobilien („Fondsimmobilien“) Sonderbefugnisse Derivate Risikoverteilung Immobilien-Performance 1. Nennung der Anlagen im Fondsreglement Grundlage KKV 86 Abs.... weiterlesen
Grundlage KAG 60: Sicherstellung der Verbindlichkeit KKV 90: Sicherstellung von Bauvorhaben KAG 72: Organisation Liquiditätshaltung Die Fondsleitung hat zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten einen angemessenen Teil... weiterlesen
Grundlage Art. 66 KAG: Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 1 Die Fondsleitung und die SICAV müssen neue Anteile zuerst den bisherigen Anlegerinnen und Anlegern anbieten. 2 Die Anlegerinnen... weiterlesen
Grundlage KAG 63: Besondere Pflichten KAG 72 f.: Depotbank Zulässige Rechtsgeschäfte Verwahrung und Überwachung der Aktiven Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Zahlstellenfunktion Überwachung von Gesetz... weiterlesen
Grundlage KAG 63: Besondere Pflichten KKV 97: Ausgabe von Immobilienfondsanteilen Qualifikationen Mindestens ein, wenn nicht besser zwei VR- und GL-Mitglieder sollten über Ausbildungen und Erfahrungen... weiterlesen
Keine besonderen Bemerkungen. » FONDSVERTRAG allgemein... weiterlesen
Grundlage Art. 95 KKV: Publikationspflicht 1 Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen den Verkehrswert des Fondsvermögens und den sich daraus ergebenden Inventarwert der Fondsanteile gleichzeitig mit der... weiterlesen
Es gelten die allgemeinen Regeln des „Vertraglichen Anlagefonds“ zum Prospekt. » PROSPEKT ... weiterlesen