Grundlage
- KKV 89: Verbindlichkeiten; kurzfristige festverzinsliche Effekten und kurzfristig verfügbare Mittel
- KAG 90: Jahresrechnung und Jahresbericht für Immobilienfonds
Buchhalterische Regeln
Es sind die folgenden buchhalterischen Regeln zu beachten:
- Als Verbindlichkeiten gelten [vgl. KKV 89 Abs. 1]
- aufgenommene Kredite
- Verpflichtungen aus dem Geschäftsgang
- sämtliche Verpflichtungen aus gekündigten Anteilen
- Als kurzfristige festverzinsliche Effekten gelten [vgl. KKV 89 Abs. 2]
- Forderungsrechte mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten
- Als kurzfristig verfügbare Mittel gelten [vgl. KKV 89 Abs. 3]
- Kasse
- Post- und Bankguthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten
- fest zugesagte Kreditlimiten einer Bank bis zu 10 Prozent des Nettofondsvermögens
- Kreditlimiten sind der Höchstgrenze der zulässigen Verpfändung nach KKV 96 Abs. 1 anzurechnen
Die Einstellung der Immobilienwerte hat zu erfolgen:
- zu Verkehrswerten [vgl. KAG 90 Abs. 2]
Zusätzliche immobilien-spezifische Angaben im Jahresbericht [vgl. KAG 90 Abs. 4]:
- Angaben über die Schätzungsexperten
- Angaben zur Schätzungsmethode
- Angaben zu den angewandten Kapitalisierungs- und Diskontsätzen