In Abweichung der Allgemeinen Beendigungsregeln des „Vertraglichen Anlagefonds“ ist folgendes zu beachten:
Kein jederzeitiges Rückgaberecht bei Immobilienfonds-Anteilen
- Rückgabemöglichkeit
- nur nach Einhaltung einer 12-monatigen Frist
- nur auf Ende des Rechnungsjahres [vgl. KAG 66 Abs. 2]
- Veräusserungs-Alternative bei börslichem oder ausserbörslichem Handel [vgl. KAG 67]
Ausnahme
- Vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit
- Voraussetzungen
- Schriftliche Aufforderung des Anlegers zur vorzeitigen Rückzahlung mit der Kündigungserklärung
- Gleichzeitige Befriedigung aller, die vorzeitige Rückzahlung verlangenden Anleger
- Auszahlung aber erst nach Abschluss des betreffenden Rechnungsjahres
- Voraussetzungen