Aufgrund von ZGB 8 hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Bezüglich der Ferien bedeutet dies folgende Beweislastverteilung:
- Beweislast für das Entstehen des Ferienanspruchs
- Arbeitnehmer
- Beweislast dafür, dass und wieviel Ferientage der Arbeitnehmer während eines Kalender- bzw. Dienstjahres bezogen hat
- Arbeitgeber
- Schätzung in analoger Anwendung von OR 42 Abs. 2
- wenn die beweisbelastete Partei soweit möglich und zumutbar den massgebenden Sachverhalt behauptet und zu beweisen versucht hat.
Weiterführende Informationen
Feiertagskalender Schweiz | feiertagskalender.ch
Schulferien Schweiz | schulferien.org
Übersichten: Schulferien und Feiertage Schweiz | reisen-tcs.ch