Auch für angebrochene bzw. unvollständige Dienstjahre sind Ferien zu gewähren, nämlich:
ab Beginn des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres
bis Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Lauf des Kalenderjahres.
Bei Ein- oder Austritt während des Kalenderjahres bestimmt sich der Ferienanspruch
pro rata temporis [OR 329a Abs. 3].
Rundungsregeln
Ergeben die pro rata Berechnungen Bruchteile von Ferientagen, sind diese Ferientag-Bruchteile nach den allgemeinen Rundungsregeln auf- oder abzurunden.
Weiterführende Informationen
Eintritt: Ein Ferienverzicht für die Dauer der Probezeit ist unzulässig.
Austritt: Zu viel bezogene Ferien
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