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Ferienanspruch

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Ferienanspruch bei Eintritt / Austritt

Erstellungsdatum:
10.01.2013
Aktualisiert:
20.12.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Pro rata Anspruch

Auch für angebrochene bzw. unvollständige Dienstjahre sind Ferien zu gewähren, nämlich:

  • ab Beginn des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres
  • bis Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Lauf des Kalenderjahres.

Bei Ein- oder Austritt während des Kalenderjahres bestimmt sich der Ferienanspruch

  • pro rata temporis [OR 329a Abs. 3].

Rundungsregeln

Ergeben die pro rata Berechnungen Bruchteile von Ferientagen, sind diese Ferientag-Bruchteile nach den allgemeinen Rundungsregeln auf- oder abzurunden.

Weiterführende Informationen

  • Eintritt: Ein Ferienverzicht für die Dauer der Probezeit ist unzulässig.
  • Austritt: Zu viel bezogene Ferien

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

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