Ziel
Gläubigerversammlung soll auf der Basis der Kenntnis von Status bzw. geprüfter Bilanz ihre Entscheide fällen können.
Status und Bilanz
Zur Auswahl als Informationsmittel stehen
- Status
- geprüfte Bilanz
- Nachteil: weniger aktuell als Status
- Vorteil: Revisorenprüfung.
Rechtsfolgen
Bei Verletzung der Vorschrift „Status und Bilanz“ von OR 1175 sind folgende Massnahmen denkbar:
- Genehmigungsverweigerung zu den Beschlüssen (vgl. OR 1177 Ziff. 4)
- Widerruf von Beschlüssen (vgl. OR 1179 Abs. 1)
- Revisorenhaftung bei irreführender oder falscher Bilanz (vgl. OR 755).