Ziel
Gläubigerversammlung soll auf der Basis der Kenntnis von Status bzw. geprüfter Bilanz ihre Entscheide fällen können.
Status und Bilanz
Zur Auswahl als Informationsmittel stehen
- Status
- geprüfte Bilanz
- Nachteil: weniger aktuell als Status
- Vorteil: Revisorenprüfung.
Rechtsfolgen
Bei Verletzung der Vorschrift „Status und Bilanz“ von OR 1175 sind folgende Massnahmen denkbar:
- Genehmigungsverweigerung zu den Beschlüssen (vgl. OR 1177 Ziff. 4)
- Widerruf von Beschlüssen (vgl. OR 1179 Abs. 1)
- Revisorenhaftung bei irreführender oder falscher Bilanz (vgl. OR 755).
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.