Beweislast
Grundsatz
Macht der Arbeitnehmer die Lohnfortzahlungspflicht geltend, muss er seine Anspruchsgrundlage beweisen (ZGB 8), d.h.:
- die hievor aufgezählten Lohnfortzahlungsvoraussetzungen
- dass er die gebotene Sorgfalt hat walten lassen.
Beweiskosten
Die Beweiskosten trägt der beweisbelastete Arbeitnehmer.
Zweifel an Arbeitsunfähigkeit
Für den Arbeitgeber können sich objektive Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit ergeben durch:
- häufige Arztwechsel
- Aktivitäten während der angeblichen Zeit der Arbeitsverhinderung, die im Widerspruch zum Krankheitsbild stehen
- Verspätetes Aufsuchen eines Arztes
- Ablehnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung
Arztzeugnis als Beweismittel
Grundsatz
Das Arztzeugnis gilt als Beweismittel auch wenn es keine Angaben über die Arbeitsunfähigkeitsgründe enthält (vgl. BGer JAR 1997, 132).
Beweisuntauglichkeit bestimmter Arztzeugnisse
Nicht beweistauglich sind Arztzeugnisse, die
- nur auf Angaben des Patienten beruhen (AGer Zch., ZR 2000, 220; differenzierend AGer Zch., Entscheide 2004, S. 13);
- eine Arztdiagnose auf der Basis der vom Arbeitnehmer telefonisch mitgeteilten Symptome enthalten;
- erst mit erheblicher Verspätung ausgestellt wurden (GSGer BS, JAR 1983, 118; OGer BL, JAR 2001, 221).
Nichtberücksichtigung von Arztzeugnissen durch das Gericht
Das zuständige Gericht kann den Befund eines Arztzeugnisses ausser acht lassen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht bestand.
Vertrauensärztliche Untersuchung
Eine Ausnahme gilt für vertrauensärztliche Untersuchungen, deren Kosten der das Arztzeugnis anzweifelnde Arbeitgeber zu tragen hat. Diese Obliegenheit des Arbeitnehmers setzt nicht eine vertragliche Grundlage voraus, sondern ergibt sich ipso iure aus seiner Treuepflicht von OR 321a Abs. 1.
Weiterführende Informationen zum Thema Arztzeugnis im Arbeitsrecht finden Sie unter » Arztzeugnis