In der Praxis sind die Änderungswünsche der Arbeitnehmer
- vielgestaltig
- teils verständlich und fortkommens-orientiert
- teils nicht immer nachvollziehbar
- gar selbstschädigend, wenn die Leistungen relativierende Korrekturen verlangt werden (in der Regel ist es genügend, wenn die Fachgebiete oder Arbeitsgattungen, in denen der Arbeitnehmer tätig war, angeführt werden; der die Wiedergabe von Detailarbeiten verlangende Arbeitnehmer lässt zu seinem Nachteil erkennen, dass er in einzelnen Bereichen nur geringe Erfahrungen gewinnen konnte oder nur subalterne Arbeiten erledigen durfte, was gar die Abstandnahme von interessierten Arbeitgebern bewirken kann).
Es liegt hier am Arbeitgeber, auf die Anliegen des Arbeitnehmers einzutreten und Grösse zu zeigen. Es ist dem Arbeitgeber zu empfehlen, alle Wünsche, die sinnvoll sind und den Gesamteindruck des Arbeitszeugnisses nicht zuwiderlaufen (auch der Arbeitgeber hat im Arbeitszeugnis sein Image zu wahren), zu erfüllen. Auch die Änderungswünsche des Arbeitnehmers können die Grundsätze von Vollständigkeit und Wahrheit verletzen; der Arbeitgeber sollte sich dazu nicht hingeben.
Beispiele von Änderungswünschen
- Weglassung der Angabe des Beendigungsgrundes
- Hinweis auf eine Berufskrankheit
- Nichtnennung einer Tätigkeit ausserhalb des Stellenbeschriebs
- Ergänzung „Der Arbeitnehmer ist frei von jeder Verpflichtung.“
- uam
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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