Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Änderung des Arbeitszeugnisses ist dahingefallen, zB aus folgenden Gründen:
- Genehmigung des Arbeitszeugnisses durch den Arbeitnehmer
- Arbeitgeber hat Korrekturwünsche des Arbeitnehmers in ein Rektifikat einfliessen lassen; er ist nach Unterzeichnung und Übergabe des Rektifikats nicht mehr zu weiteren Änderungen verpflichtet
- Unmöglichkeit (Informationsverlust)
- Arbeitnehmer verlangte früher die Vernichtung seiner Personaldaten
- Lange nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (fehlendes Erinnerungsvermögen)
- Unzumutbarkeit
- Der Arbeitgeber kann nicht verpflichtet werden, drittenorts Informationen eigens für die Ausstellung des Arbeitszeugnisses nachzubeschaffen
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