Das Arbeitszeugnis muss schriftlich ausgefertigt sein. Seine Arbeitgeber-Herkunft sollte deutlich erkennbar sein:
- Firmenpapier und Firmenstempel
- Datierung (Datum)
- Rechtsgültige Unterzeichnung (Unterschrift)
Weitere Aspekte, die im Praxisalltag zu Diskussionen Anlass geben sind:
- Titel
- Gesetzlich ist nicht verlangt, dass das Zeugnis-Dokument als „Arbeitszeugnis“ bezeichnet bzw. betitelt wird
- Es sollte sich aus dem Schriftstück ergeben, dass ihm die Funktion eines Arbeitszeugnisses zukommt
- Die Titelsetzung „Arbeitszeugnis“ ist in der Arbeitspraxis aber üblich
- Äusseres Erscheinungsbild
- Das Arbeitszeugnis sollte dem üblichen Erscheinungsbild und der Redaktions- und Darstellung-Sorgfalt eines solchen Dokuments im Geschäftsverkehr entsprechen
- Sorgfalt
- Schreib- und Stilfehler
- Der Arbeitnehmer muss sich Schreib- und Stilfehler im Arbeitszeugnis nicht gefallen lassen, da dies auch einen negativen Touch auf ihn wirft
- Streichungen
- Streichungen sind ein „no go“, da dies den Eindruck erwecken könnte, es liege eine nachträgliche Berichtigung vor
- Berichtigungsanspruch?
- Streichungen, Korrekturen und Radierungen begründen – zur Vermeidung falscher Interpretationen und Auslegungen – einen Berichtigungsanspruch des Arbeitnehmers.
- Schreib- und Stilfehler
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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