Der potentielle neue Arbeitgeber darf den aktuellen oder früheren Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Bewerbers um eine Referenzauskunft bitten. Die Einzelheiten der Zustimmungsbeschaffung sind beschrieben unter:
- Zustimmung durch Bewerber
Eine Referenzeinholung ohne Zustimmung offenbart den aktuellen oder früheren Arbeitgeber unzulässigerweise über die Stellenbewerbung. Ein solches Vorgehen begründet Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung des Bewerbers gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber (vgl. DSG 15).
Die Einzelheiten der Referenzeinholung finden Sie unter:
- Auskunftsart
- Auskunftsgegenstand
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