Der Arbeitgeber ist wegen der sog. „Drittwirkung“ des Arbeitszeugnisses berechtigt, vom Arbeitnehmer ein zu positiv formuliertes Arbeitszeugnis zurückzufordern, selbst wenn er den Mangel bei der Ausstellung bereits gekannt hat, um ein korrektes Arbeitszeugnis auszustellen. Verweigert der Arbeitnehmer eine Zeugnisrückgabe zur Neuausstellung aus diesem Grunde, ist der Arbeitgeber für die Durchsetzung seines Aenderungsanspruchs auf den Prozessweg verwiesen. Für einmal ist dann der Arbeitgeber Kläger und der Arbeitnehmer Beklagter dieses Zeugnisprozesses.
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