Hat ein interessierter Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen des schlechten Arbeitszeugnisses oder wegen der für diesen nicht vorteilhaften Referenzauskunft nicht angestellt, kann ein Arbeitnehmer seinem ehemaligen Arbeitgeber als Schadenersatz den entgangenen Lohn einfordern.
Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer.
Hinweise
- Wie alle Schadenersatzprozesse ist auch dieser schwierig zu führen.
- Der interessierte Arbeitgeber kann als Zeuge befragt werden.
- Die Ablehnung eines Bewerbers stützt sich selten alleine auf ein Arbeitszeugnis oder eine Referenzauskunft.
Tipps an Arbeitgeber
- Protokollieren Sie die Referenzauskünfte an interessierte Arbeitgeber.
- Geben Sie keine Referenzauskünfte in Stress-Situationen; lassen Sie sich dazu Zeit!
- Gewählte, passende und doch wohlwollende Formulierungen verwenden.
- Auf Suggestivfragen achten und nicht Fähigkeiten und Eigenschaften bestätigen, wo dies nicht möglich ist; widersprechen Sie
- Besonders unangenehm sind sog. Multiple-Choice-Fragenkataloge von HR-Abteilungen interessierter Arbeitgeber, wo Sie mittelbar gezwungen werden mit JA oder NEIN zu antworten; geben Sie stets eine individuelle Auskunft! In solchen Fällen ist ein Verdacht nicht von der Hand zu weisen, dass ein solcher Arbeitgeber bereits bei der Anstellung versucht, den früheren Arbeitgeber in die Pflicht zu nehmen.
- Checkliste Referenzen: Darf der Chef Auskunft geben?
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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