Weigert sich ein Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die früheren Arbeitszeugnisse (Originale, Fotokopien o.ä.) des Arbeitnehmers herauszugeben, kann der Arbeitnehmer diese mit der Herausgabeklage herausverlangen (Rechtsbegehrens-Beispiel, siehe nachfolgende Box)
Am Arbeitszeugnis kann mangels Verwertungsmöglichkeit kein Retentionsrecht geltend gemacht werden:
Die Verbindung der Herausgabe des Arbeitszeugnisses mit der Begleichung einer offenen Arbeitnehmerschuld (zB wegen Sachbeschädigung) durch den Arbeitgeber kann unter Umständen den Straftatbestand der Nötigung gemäss StGB 181 erfüllen.
Beispiel für Rechtsbegehren in der Zeugnis-Herausgabe-Klage
- „Es sei der Arbeitgeber zu verpflichten, dem Kläger das Originalzeugnis aus seiner vorhergehenden Arbeitsstelle bei der XY AG und eine Kopie des Zwischenzeugnisses vom TT.MM.JJJJ herauszugeben.“
Literatur
- MÜLLER ROLAND, Arbeitszeugnis, § 5, in: MÜNCH PETER / METZ MARKUS (Hrsg.), Stellenwechsel und Entlassung, Basel 2012, VII/1/b, Rz 5.92 + 5.93
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