Weigert sich ein Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die früheren Arbeitszeugnisse (Originale, Fotokopien o.ä.) des Arbeitnehmers herauszugeben, kann der Arbeitnehmer diese mit der Herausgabeklage herausverlangen (Rechtsbegehrens-Beispiel, siehe nachfolgende Box)
Am Arbeitszeugnis kann mangels Verwertungsmöglichkeit kein Retentionsrecht geltend gemacht werden:
Die Verbindung der Herausgabe des Arbeitszeugnisses mit der Begleichung einer offenen Arbeitnehmerschuld (zB wegen Sachbeschädigung) durch den Arbeitgeber kann unter Umständen den Straftatbestand der Nötigung gemäss StGB 181 erfüllen.
Beispiel für Rechtsbegehren in der Zeugnis-Herausgabe-Klage
- „Es sei der Arbeitgeber zu verpflichten, dem Kläger das Originalzeugnis aus seiner vorhergehenden Arbeitsstelle bei der XY AG und eine Kopie des Zwischenzeugnisses vom TT.MM.JJJJ herauszugeben.“
Literatur
- MÜLLER ROLAND, Arbeitszeugnis, § 5, in: MÜNCH PETER / METZ MARKUS (Hrsg.), Stellenwechsel und Entlassung, Basel 2012, VII/1/b, Rz 5.92 + 5.93
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.