Nach der hier vertretenen Ansicht umfasst die Arbeitsschutznorm von OR 325 Abs. 1 jegliche Art von Vergütungen für geleistete Arbeit, einschliesslich des Auslagenersatzes.
Damit dürften künftige Lohnforderungen, einschliesslich Auslagenersatz, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie nicht für den Lebensunterhalt benötigt werden.
Literatur
- BRUNOLD FADRI, Die Arbeitsauslagen im schweizerischen Individualarbeitsrecht, Bern 2014, Rz 94, S. 34
- REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, Berner Kommentar, Bd. VI/2/2/1, Art. 319 – 330b OR, Bern 2010, N 2 zu OR 327a
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Der Arbeitsvertrag, Zürich 2012, Rz 2 zu OR 325
Judikatur
- BGE 131 III 615, Erw. 6.3
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