Das Baubewilligungsverfahren enthält in der Regel folgende Elemente:
Verfahrensbeteiligte
Gesuchsteller
- = Bauherr
Grundeigentümer
- Im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Person(en)
- Erwerbspersonen-Entscheid
Baubehörde
- Behörde, die das Baugesuch entgegennimmt, prüft und entscheidet (baurechtlicher Entscheid)
Baugesuch
Definition
- Begehren um Bewilligung eines verbal- und planmässig umschriebenes Bauprojekt zur Bauausführung
Inhalt
- Gesuchsteller / Vertreter
- Projektverfasser
- Grundeigentümer-Zustimmung
- Baubehörde als Adressatin
- Begehren, die beantragte Baumassnahme zu bewilligen
- Informationen zum Projekt
- Lage
- Bauzone
- Angaben zur Publikation des Bauvorhabens
- Angaben zur Nutzung
- Ausnützungsberechnungen
- Kopie Dienstbarkeitsvertrag für
- Grenzbau
- Näherbau
- Überbau
- Angaben zur Beurteilung der statischen Sicherheit
- Informationen zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde
- Angaben zur Schall- + Wärmeisolation / Dichtigkeit
- Angaben zur Materialisierung und zur Farbgebung
- Angaben zu den Emissionen
- Projektmodell / Fotomontage
- Begründung und Dokumentation von Ausnahmen (Ausnahmegesuch)
- Weitere Angaben gemäss Baugesuchs-Formular der jeweiligen Baubehörde
- Investitionsvolumen
- Ausführungszeitpunkt
- etc.
- Pläne
- Katasterplan
- Situationsplan
- Bau- und Projektpläne
- Grundrissplan
- Querschnittplan
- Fassadenplan
- Umgebungsplan
Mängel
- Unvollkommenheiten / Kleinere Unzulänglichkeiten
- Gesuchsteller- oder Behördenbehebung
- Gröbere Fehler
- Fristansetzung zur Verbesserung, mit der Androhung, dass im Säumnisfall nicht auf das Baugesuch eingetreten würde
- Förmliche Rückweisung der Baugesuchakten
- Unzulässigkeit der Ersatzvornahme durch die Behörde
- Unzulässigkeit der Baugesuchs-Ergänzung von Amtes wegen
- Fehlererkennbarkeit erst im Laufe des Verfahrens
- Pflicht der Behörde, abzuklären, ob der Mangel heilungsfähig ist
- Heilungsfähigkeit
- zB durch Nebenbestimmung
- Heilungsunfähigkeit (zB fehlende Grundvoraussetzungen)
- Abweisung / Baubewilligungsverfahren ist ggf. ganz oder teilweise zu wiederholen
- Heilungsfähigkeit
- Pflicht der Behörde, abzuklären, ob der Mangel heilungsfähig ist
Vorprüfung und Baugesuchs-Bekanntmachung
Vorprüfung
- Prüfungspflicht der Baubehörde, ob sie zuständig ist
- örtlich
- sachlich
- funktionell
- Fristansetzung für Kostenvorschuss, insbesondere bei kostspieligen Verfahren
Bekanntmachung
- Unabdingbare Publizitätsmittel
- Aussteckung (auch: Visier, (Bau-)Profil, Baugespann, ev. Bauaushubaussteckungen o.ä.)
- Publikation im amtlichen Publikationsorgan
- Öffentliche Planauflage
- Nachbarn und Dritte müssen sich ein Bild vom geplanten Bauvorhaben und ihrer Tangierung machen können
Mängel
- Mangelhafte Bekanntmachung
- Fragestellungen
- Einfluss auf behördlichen Entscheid?
- Behinderung der Nachbarn bei ihrer Interessenwahrung?
- Wesentlichkeit
- Ausbleiben der Aussteckung
- (mögliche) Unwesentlichkeit
- zB, wenn Nachbar bei Nichtaussteckung infolge ungerechtfertigter Anordnung des Anzeigeverfahrens gleichwohl seine materiellen Einwände vortragen konnte
- Fragestellungen
Sachverhalts-Ermittlung
- Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungsgrundsatz
- Augenschein von Behörde und Gesuchsteller
- Untersuchungsumfang je nach Projektgrösse
- ev. Gutachten
Rechtsstellung Dritter
Nachbarn (bzw. jeder betroffene Rekurslegitimierte)
- Bauvorhaben berühren Nachbarn
- Stellung des Nachbarn im Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahren richtet sich nach kantonalem Recht
- Bestimmte Kantone kennen das
- Öffentlich-rechtliche Einsprache
- Baueinsprache
- Andere Kantone kennen das
- Bestellung des baurechtlichen Entscheids, wobei bei Säumnis das Rekursrecht verwirkt
- Baurekurs
- Bestimmte Kantone kennen das
Interessen-Vereinigungen
- Grundlagen
- USG 55
- NHG 12
- PBG ZH 338a Abs. 2
- etc.
- Parteistellung
- Ideelle Vereinigungen
- Umweltschutz
- Denkmalschutz
- Natur- und Heimatschutz
- Verbände
- Ideelle Vereinigungen
- Legitimation
- Unterschiedlich je nach gesetzlicher Grundlage
Baugesuchs-Prüfung
Gegenstand
- Prüfungsgegenstand ist das Baugesuch mit all seinen Bestandteilen
Umfang
- Betroffene Rechte
- Anwendung des Rechts von Bund, Kanton und Gemeinde
- Fokus
- Prüfung der Übereinstimmung von Bauprojekt mit dem formellen und materiellen Recht
Relevanter Sachverhalt
- Anwendung des Raumplanungs-, Bau- und Umweltrechts
- in objektiver Betrachtungsweise
- massgebender Zeitpunkt
- Baugesuchs-Einreichung
Massgebendes Recht
- Aktuelles Recht
- Vorwirkung neuen Rechts?
- Positive Vorwirkung
- Keine Rechtsanwendung neuen Rechts vor Inkrafttreten
- Ausnahme
- Bausperre, welche die angestrebte Änderung einer planungsrechtlichen genügend konkret festlegt
- Negative Vorwirkung
- Anwendungs-Hemmung der noch geltenden Normen bis zum Inkrafttreten des im Entstehen befindlichen Erlasses
- Positive Vorwirkung
Behördliches Ermessen
- Einordnung
- Ermessen tritt neben den Grundsatz der Gesetzmässigkeit
- Ermessensausübung
- Ermessen ist von der Behörde sach- und pflichtgemäss auszuüben
- Ermessensanwendung
- v.a. Ästhetik
Behandlungsfrist
- Keine ausdrückliche Behandlungsfrist
- Grund
- Abhängigkeit von Umfang und Komplexität des Bauvorhabens
- Grund
- Erledigung binnen angemessener Zeitspanne
- Neubau oder grösserer Umbau
- ca. 4 Monate
- Neubau oder grösserer Umbau
- Erledigungsverschleppung
- = Rechtsverzögerung und / oder Rechtsverweigerung
Verfahrenserledigung
- Keine formellen oder materiellen Fehler
- Bewilligungspflicht
- Kleinere Mängel, die über Nebenstimmungen einer Behebung zugeführt werden können
- Bewilligungsmöglichkeit
- Schwerere Mängel (Rechtsverletzungen u.ä.)
- Bauverweigerung mittels Abweisungsentscheid, eröffnet an alle Beteiligten
- Eröffnungspflicht
- Ohne förmliche Eröffnung entfaltet ein baurechtlicher Entscheid keine Rechtswirkungen
Abgekürzte Verfahren
Anwendungsvoraussetzungen
- Bagatellbauvorhaben
- Kleine Eingriffe bei Bestandesbauten
- Untergeordnete Projektänderungen
- Geringfügigkeit
Anwendungslegitimation
- Offensichtliche Bewilligungsfähigkeit
- i.d.R. keine Drittbetroffenheit
Abgekürzte Verfahren
- Anzeigeverfahren
- Kleine Baubewilligung
Umweltverträglichkeitsprüfung und Koordinationspflicht
- Für Grossbau-Vorhaben sind eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und eine Koordination der Planungs- und Bewilligungsträger unumgänglich ist
- Grundlage bilden die jeweiligen Erlasse, insbesondere Spezialgesetze etc.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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