Nutzen und Gefahr gehen ohne andere Abrede mit dem Vertragsschluss auf den Erwerber über.
In der Regel wird indessen verabredet, dass der Besitzesantritt mit der Eigentumsübertragung oder am danach folgenden Monats- oder Quartalsende mit Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr auf den Käufer übergehen soll.
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