Grundsätzlich ist der Verkäufer grundsteuergewinnsteuerpflichtig; trägt der Erwerber die Grundsteuern, wird dies als sog. „weitere Gegenleistung“ qualifiziert, die ihrerseits grundsteuerpflichtig ist.
Das Grundstück haftet in verschiedenen Kantonen für die Grundstückgewinnsteuer des Verkäufers. Der Staat hat ein gesetzliches Pfandrecht für die Grundsteuern, auch aus den Veräusserungsgeschäften früherer Vor-Eigentümer.
Der Investor sollte daher abklären, ob
- alle früheren Handänderungen veranlagt und die daraus resultierenden Grundsteuern bezahlt sind;
- mit welchen Steuern und Abgaben aus dem konkreten Erwerbsgeschäft zu rechnen ist;
- beim Veräusserer die Sicherstellung aller noch nicht bezahlten Grundsteuern, einschliesslich derjenigen aus dem bevorstehenden Baulanderwerbsgeschäft verlangen.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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