Bedingte Grundstückkaufverträge sind zulässig und im Projektentwicklungsbereich oft anzutreffen. Als sog. Suspensivbedingung sind häufig anzutreffen die „Erteilung der Baubewilligung“ oder besser der „Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung“ bzw. je nach Verhandlungsspielraum die „Baufreigabe“. Der grundbuchliche Vollzug ist natürlich erst möglich, wenn die Bedingung eingetreten ist und die Grundbuchanmeldung, die bedingungsfeindlich ist, vorbehaltslos abgegeben werden kann. Der bedingte Kaufvertrag lässt sich nicht im Grundbuch vormerken (numerus clausus der vormerkbaren Rechte von ZGB 959); die Sicherung der Realerfüllung ist damit nicht möglich; es bleiben nur die Sicherung des Schadensausgleichs durch Konventionalstrafe, u.U. verbunden mit Personalsicherheiten (zB Bankgarantie, Bankbürgschaft) oder Realsicherheiten (zB Verpfändung eines Schuldbriefs oder Eintragung einer Grundpfandverschreibung).
Weiterführende Informationen
- Grundstückkauf.ch (in Arbeit) | grundstueckkauf
- Immobilienerwerb
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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