Das öffentlich zu beurkundende Kaufsrecht verpflichtet den Eigentümer eines Grundstückes, dieses dem Berechtigten auf dessen erstes Verlangen zu den im Voraus vereinbarten Bedingungen zu verkaufen. Die Vormerkungsvereinbarung samt Vormerkung des Kaufsrechtes im Grundbuch auf die Höchstdauer von 10 Jahren vermittelt dem Kaufsberechtigten den Realerfüllungsanspruch gegenüber allen späteren Grundstückserwerbern (bis zum Ablauf der Vormerkungsdauer).
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