Die Richt- und Nutzungsplanung sowie ggf. eine Sondernutzungsplanung bzw. Sonderbauvorschriften schaffen die Grundlage, damit feststeht, wo und was gebaut werden darf.
Diese Planungsgrundlagen machen Land zum Rohbauland!
Damit aus Rohbauland zu baureifem Bauland wird, auf welchem ein konkretes Bauprojekt auch bewilligt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Groberschliessung
- Verkehrsplan
- Erschliessungsplan
- Feinerschliessung
- Quartierplanverfahren, falls
- unüberbaubare Grundstücke bestehen
- die Feinerschliessung fehlt
- Quartierstrassen
- Anschlüsse an die Haupt-Versorgungs- und Entsorgungskanäle
- die geplanten Feinerschliessungsanlagen noch nicht gebaut sind
- Quartierplanverfahren, falls
Erst bei Erfüllung dieser Anforderungen hat der Grundeigentümer einen absoluten Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ZweitwohnungenEinleitung: Zweitwohnungen in der SchweizAutoren:Baurecht / BaurechteEinleitung zu Baurechte SchweizAutoren:BauabrechnungEinleitung zur BauabrechnungAutoren:BaukreditEinleitung zum BaukreditAutoren:BaulandEinleitung: Bauland / Baulandparzelle / Ba...Autoren:BauwerkvertragEinleitung zum Bauwerkvertrag
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht