Der Bauabrechnungsstreit setzt eine intensive Auseinandersetzung mit den Berechnungsgrundlagen (Sachverhalt wie Werkvertrag, Bestellungsänderung, Nachträge uam) und mit der Kalkulation bzw. mit dem Ausmass (Einheitspreis-Abrechnung) bzw. den Regierapporten etc. voraus:
Sachverhaltsfeststellung
Bauabrechnungsstreitigkeiten können verschiedene Ursachen haben. Die nachfolgende Aufzählung soll – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die Themen verdeutlichen:
URSACHEN MIT UNTERNEHMERRISIKO
- Mehraufwand + Mehrvergütung
- Allgemeines
- Die Bindung an Festpreise ist nicht absolut, weshalb aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Normen eine Festpreisbindung durchbrochen und zu Meinungsverschiedenheit führen kann
- Je nach Mehraufwandursache und Abrede (gesetzliche oder vertragliche Regelung) kann der Unternehmer Mehraufwand mittels Mehrvergütung – ganz oder teilweise – geltend machen oder nicht
- Ob der Unternehmer einen Mehrvergütungsanspruch (auch: Nachforderung, zusätzlich zur Grundvergütung) besitzt, ist im individuell konkreten Einzelfall zu prüfen
- Mehraufwand ohne Leistungsänderung
- Anzeigepflicht des Unternehmers
- Beweislast des Unternehmers
- Mehraufwand aufgrund Leistungsänderung
- Anzeigepflicht des Unternehmers
- Beweislast des Unternehmers
- Höhe der Mehrvergütung
- Bestellungsänderung
- Nachweis, dass der Bauherr ein Mehr oder Anderes verlangte, mit entsprechenden Bestellungsänderungskosten
- Regiearbeiten
- Allgemeines
- Anzeigepflichten des Unternehmers
- Grundlagen
- Unterlassung und ihre Folgen
- Form
- Vermeidbarer nicht angezeigter Mehraufwand
- Rechnungsstellung
- Fehlende Transparenz
- Fälligkeit
- Rabatt und Skonto
- Streit über erfüllte oder nicht erfüllte Voraussetzungen
- Zahlungsverzug
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen durch den Unternehmer
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Verrechnung
- Verrechnungsverbot?
- Verrechnung
- Abtretung
- Zessionsverbot?
- Zession
- Verjährung
- Wiederlegung der allf. Bauherren-Verjährungseinrede bzw. Geltendmachung des Ruhens oder der Unterbrechung der Verjährung
- Verjährung
- Verlängerung der Verjährungsfrist
URSACHEN MIT BAUHERRENRISIKO
- Bestellungsänderung
- Bauherr verlangt mehr als verabredet
- Bauherr verlangt anderes als verabredet
- Nachtragsmanagement
- Ungenügende Bauherrenwirkung
- Unrichtige Angaben zum Baugrund
- Unrichtige Mengenangaben
- Annahmeverzug
- usw.
- Mitwirkungspflichten
- Beeinträchtigung des entstehenden Bauwerks
- Mehrvergütungsklauseln zu Lasten des Bauherrn
- Siehe URSACHEN MIT UNTERNEHMERRISIKO
- Fälligkeit
- Rabatt und Skonto
- Streit über erfüllte oder nicht erfüllte Voraussetzungen
- Zahlungsverzug
- Verrechnung
- Geltendmachung Verrechnungsverbot
- Verrechnung
- Abtretung
- Geltendmachung Zessionsverbot
- Zession
- Verjährung
- Geltendmachung und Nachweis der Verjährung der Werklohnforderung des Unternehmers
- Verjährung
Weiterführende Informationen
Abrechnungskontrolle
Der Bauherr kommt nicht um eine Kontrolle der Schlussrechnung des Unternehmers hin, sei es indem er diese selber vornimmt, sei es indem er die Kontrollaufgabe an seinen Bauherrenberater bzw. Bauherrenvertreter delegiert.
Nur aufgrund einer Detailkontrolle unter Berücksichtigung von Werkvertrag, effektiver Leistung (zB Ausmass) und Übereinstimmungsprüfung mit der Schlussrechnung kann festgestellt werden, ob der Unternehmer dasjenige in Rechnung stellt, was ihm zusteht oder mehr.
Weiterführende Informationen
- Bauherrenberatungen | bauherrenberatungen.ch
- Bauabrechnung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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