Für die Fälligkeit des Werklohns gelten folgende Regeln:
Grundsatz
- Fälligkeit mit Werk-Ablieferung (OR 372 Abs.1)
Teillieferungen und Teilzahlungen
- Erfolgt die Werkablieferung in Teilen und ist auch die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat die Zahlung für jeden Werkteil bei dessen Ablieferung zu erfolgen (OR 372 Abs. 2)
Akontozahlungen
- Bei grösseren Bauprojekten und Bauwerken werden – meistens nach Baufortschritt oder nach zB Kalendermonaten – Akontozahlungen vereinbart, die entsprechend der Abrede vor Ablieferung fällig werden (vgl. SIA-Norm 118, Art. 118)
Ablieferung eines unvollendeten Werkes
Ausgangslage
- Führt auch die Ablieferung eins unvollständigen Werkes zur Werklohn-Fälligkeit?
Lehre und Rechtsprechung
- Ein Teil der Lehre und Bundesgericht erachten nur ein vollendetes Werk als ablieferungsfähig und die Fälligkeit des Werklohns auslösend
- GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 1155
- BGE 94 II 161
- Andere Vertreter der Lehre meinen, dass ein unvollendetes Werk ablieferungsfähig sei und die Fälligkeit des Werklohns auslösen könne
- GUHL THEO / KOLLER ALFRED / SCHNYDER ANTON K. / DRUEY JEAN NICOLAS, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 47 / Rz 42
Nichtrückweisung durch Besteller
- Ablieferung eines halbfertigen Werks
- Ablieferung eines halbfertigen Werks und weist der Besteller dieses nicht zurück, wird die Ablieferung jedenfalls gültig und der Werklohn fällig
- Unvollendetheit als Mangel
- Die unvollendete Ablieferung gilt aber als Mangel, sodass der Besteller seine Mängelrechte geltend machen kann und darf
Ablieferung eines mangelhaften Werkes
Ausgangslage
- Führt auch die Ablieferung eins mangelhaften Werkes zur Werklohn-Fälligkeit?
Lehre: unterschiedliche Ansichten
- pro Fälligkeit
- GUHL THEO / KOLLER ALFRED / SCHNYDER ANTON K. / DRUEY JEAN NICOLAS, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 47 / Rz 42
- ZINDEL GAUDENZ / PULVER URS, Basler Kommentar, N 4 zu OR 372
- GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 1155
- contra Fälligkeit
- GAUTSCHI GEORG, Berner Kommentar, N 4 zu OR 372
- HONSELL HEINRICH, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 9. Auflage, Bern 2010, S. 307
Rechtsprechung: Werklohnfälligkeit trotz Mangelhaftigkeit
- Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Werklohn mit Ablieferung fällig wird, unabhängig davon, ob das Werk mangelhaft ist oder nicht (vgl. BGE 129 III 738)
Zahlungsverweigerungsrecht oder Nachbesserungsrecht des Bestellers
- Im Falle einer Mangelhaftigkeit kann der Besteller die Nachbesserung verlangen oder die Werklohnzahlung verweigern bis der Unternehmer nachgebessert hat (vgl. OR 82)
Wandelungsrecht des Bestellers
- Übt der Besteller sein Wandelungsrecht aus, entfällt der Werklohnanspruch
Rechnungsstellung durch Unternehmer
Rechnungsstellung ohne Einfluss auf Fälligkeit
- Der Unternehmer kann durch eine Rechnungsstellung weder eine Fälligkeit bewirken noch verändern
Rechnungsstellung ohne Einfluss auf den Beginn von Fristen
- Der Unternehmer kann mit dem Zuwarten der Rechnungsstellung nicht den Verjährungsbeginn oder gar den Beginn des Fristenlaufs für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts hinausschieben
- Dies gilt auch dann, wenn dem Besteller die genaue Höhe des Werklohns erst durch die Rechnung mitgeteilt wird (vgl. OR 374)
- Vergütung nach Aufwand
- Vergütung nach Einheitspreisen
- etc.
Besteller-Verzug
Ausgangslage
- Der Besteller gerät mit der Werklohnzahlung in Zahlungsverzug
Anwendbare Normen
- Keine Bestimmungen zum Besteller-Verzug im Werkvertragsrecht
- Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln von OR 102 ff.
Gesetzestexte
Art. 372 OR
II. Pflichten des Bestellers
1. Fälligkeit der Vergütung
1 Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.
2 Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen.
Art. 374 OR
b. Festsetzung nach dem Wert der Arbeit
Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.