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Werkvertrag

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Werklohn-Fälligkeit

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Fälligkeit des Werklohns gelten folgende Regeln:

Grundsatz

Teillieferungen und Teilzahlungen

  • Erfolgt die Werkablieferung in Teilen und ist auch die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat die Zahlung für jeden Werkteil bei dessen Ablieferung zu erfolgen (OR 372 Abs. 2)

Akontozahlungen

  • Bei grösseren Bauprojekten und Bauwerken werden – meistens nach Baufortschritt oder nach zB Kalendermonaten – Akontozahlungen vereinbart, die entsprechend der Abrede vor Ablieferung fällig werden (vgl. SIA-Norm 118, Art. 118)

Ablieferung eines unvollendeten Werkes

Ausgangslage

  • Führt auch die Ablieferung eins unvollständigen Werkes zur Werklohn-Fälligkeit?

Lehre und Rechtsprechung

  • Ein Teil der Lehre und Bundesgericht erachten nur ein vollendetes Werk als ablieferungsfähig und die Fälligkeit des Werklohns auslösend
    • GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 1155
    • BGE 94 II 161
  • Andere Vertreter der Lehre meinen, dass ein unvollendetes Werk ablieferungsfähig sei und die Fälligkeit des Werklohns auslösen könne
    • GUHL THEO / KOLLER ALFRED / SCHNYDER ANTON K. / DRUEY JEAN NICOLAS, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 47 / Rz 42

Nichtrückweisung durch Besteller

  • Ablieferung eines halbfertigen Werks
    • Ablieferung eines halbfertigen Werks und weist der Besteller dieses nicht zurück, wird die Ablieferung jedenfalls gültig und der Werklohn fällig
  • Unvollendetheit als Mangel
    • Die unvollendete Ablieferung gilt aber als Mangel, sodass der Besteller seine Mängelrechte geltend machen kann und darf

Ablieferung eines mangelhaften Werkes

Ausgangslage

  • Führt auch die Ablieferung eins mangelhaften Werkes zur Werklohn-Fälligkeit?

Lehre: unterschiedliche Ansichten

  • pro Fälligkeit
    • GUHL THEO / KOLLER ALFRED / SCHNYDER ANTON K. / DRUEY JEAN NICOLAS, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 47 / Rz 42
    • ZINDEL GAUDENZ / PULVER URS, Basler Kommentar, N 4 zu OR 372
    • GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 1155
  • contra Fälligkeit
    • GAUTSCHI GEORG, Berner Kommentar, N 4 zu OR 372
    • HONSELL HEINRICH, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 9. Auflage, Bern 2010, S. 307

Rechtsprechung: Werklohnfälligkeit trotz Mangelhaftigkeit

  • Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Werklohn mit Ablieferung fällig wird, unabhängig davon, ob das Werk mangelhaft ist oder nicht (vgl. BGE 129 III 738)

Zahlungsverweigerungsrecht oder Nachbesserungsrecht des Bestellers

  • Im Falle einer Mangelhaftigkeit kann der Besteller die Nachbesserung verlangen oder die Werklohnzahlung verweigern bis der Unternehmer nachgebessert hat (vgl. OR 82)

Wandelungsrecht des Bestellers

  • Übt der Besteller sein Wandelungsrecht aus, entfällt der Werklohnanspruch

Rechnungsstellung durch Unternehmer

Rechnungsstellung ohne Einfluss auf Fälligkeit

  • Der Unternehmer kann durch eine Rechnungsstellung weder eine Fälligkeit bewirken noch verändern

Rechnungsstellung ohne Einfluss auf den Beginn von Fristen

  • Der Unternehmer kann mit dem Zuwarten der Rechnungsstellung nicht den Verjährungsbeginn oder gar den Beginn des Fristenlaufs für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts hinausschieben
  • Dies gilt auch dann, wenn dem Besteller die genaue Höhe des Werklohns erst durch die Rechnung mitgeteilt wird (vgl. OR 374)
    • Vergütung nach Aufwand
    • Vergütung nach Einheitspreisen
    • etc.

Besteller-Verzug

Ausgangslage

  • Der Besteller gerät mit der Werklohnzahlung in Zahlungsverzug

Anwendbare Normen

  • Keine Bestimmungen zum Besteller-Verzug im Werkvertragsrecht
  • Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln von OR 102 ff.

Gesetzestexte

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