Dem Finanzierungsprogramm liegen verschiedene Organisationselemente zu Grunde:
- Funktionsfähiges Finanzierungssystem
- 3 Pfeiler-System
- Miteinbezug der Banken
- Miteinbezug des schweizerischen Bürgschaftswesens
- Miteinbezug der Schweizerischen Nationalbank (SNB)
- Anpassung des Antragssystems
- Digitalisierung
- Beginn Finanzierungsprogramm
- Ende Finanzierungsprogramm
Vorab ein grafischer Überblick:
Quelle: Botschaft zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus vom 18.09.2020, S. 38
Funktionsfähiges Finanzierungssystem
Für den Aufbau eines funktionsfähigen Finanzierungsinstruments stand nur wenig Zeit zur Verfügung, weshalb ein effizientes Vorgehen gefragt war:
- Zurückgreifen auf vorbestandene Ressourcen
- Nutzung bestehender Strukturen und Prozesse
- zB bestehender Kreditvergabekanal des Bankensystems
- zB System der Gewährung von Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU
- Verknüpfung dieser Strukturen, um einen raschen und unbürokratischen Zugang zu Liquidität herzustellen
- Nutzung bestehender Strukturen und Prozesse
- Einbau neuer Lösungen
- Anpassung des Antragssystems
- siehe unten
- Voraussetzungen und Bedingungen
- Kreditvoraussetzungen+ Zusicherungen
- Anpassung des Antragssystems
3 Pfeiler-System
Das Finanzierungs-Programm bestand aus drei Pfeilern:
- Bankkreditzugang
- Rascher und unbürokratischer Zugang zu Bankkrediten für die KMU
- Bankkreditverbürgung
- Verbürgung der Bankkredite durch die vier vom Bund anerkannten Bürgschaftsorganisationen mittels Solidarbürgschaften
- Abgeltung der Bürgschaftsorganisationen
- Entschädigung der Bürgschaftsorganisationen für Verluste aus diesen Bürgschaften durch den Bund.
Miteinbezug der Banken
Ein wesentlicher Faktor bildete die Bezeichnung der Banken als Erstanlaufstellen für die kreditsuchenden Unternehmen.
Die Bürgschaftsorganisationen waren so in der Lage, durch diesen sehr raschen und flexiblen Beizug Dritter ihre Kapazitäten für die Verarbeitung der Bürgschaftsanträge hochzufahren.
Hinweise in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-19-SBüV
Literatur
- BRECHBÜHL BEAT / CHENAUX JEAN-LUC / LENGAUER DANIEL / NÖSBERGER THOMAS, Covid-19-Kredite – Rechtsgrundlagen und Praxis der Missbrauchsbekämpfung – Eine Standortbestimmung, 2.2. Umsetzung, S. 4 ff., in: Jusletter vom 05.10.2020
Weiterführende Informationen
Miteinbezug des schweizerischen Bürgschaftswesens
Für den Einsatz des schweizerischen Bürgschaftswesens waren massgebende Grundlagen:
- Bundesgesetz über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU (SR 951.25)
- Verordnung über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU (SR 951.251).
Diese Erlasse regeln u.a. die
- Finanzhilfen, die der Bund den Bürgschaftsorganisationen ausrichtet
- Voraussetzungen zur Anerkennung als Bürgschaftsorganisation.
Zurzeit bestehen vier Bürgschaftsgenossenschaften:
- BG Ost-Süd
- BG Mitte
- Cautionnement romand
- BG SAFFA für Frauen.
Abgesehen von der BG SAFFA für Frauen, die schweizweit tätig ist, sind die anderen Bürgschaftsgenossenschaften nur in ihren Regionen tätig (siehe Link in der Box).
Hinweise in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-19-SBüV
Weiterführende Informationen
Miteinbezug der Schweizerischen Nationalbank (SNB)
Die Schweizerische Nationalbank (SNB) führte die neue SNB-Covid-19-Refinanzierungsfazilität (CRF) ein (vgl. Box).
Die Fazilität erlaubt es den Banken, gegen Hinterlegung der vom Bund verbürgten Kredite bei der Nationalbank Liquidität zu beschaffen.
Hinweise in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-19-SBüV
951.261 Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus
Weiterführende Informationen
Anpassung des Antragssystems
Gegenüber dem bestehenden, klassischen Kreditantrags-System musste das Vorgehen zur Beantragung der verbürgten Kredite stark vereinfacht und beschleunigt werden.
Dies wurde erreicht mittels
- Standardisierung der Vorgaben
- Standardisierung der Dokumente
- Bürgschaftsverträge
- Kreditanträge
- Vereinfachung der Prozesse
- Selbstdeklaration durch die antragstellenden Unternehmen.
Digitalisierung
Für eine schnelle Bearbeitung der vielen Kreditgesuche wurde auf Digitalisierung des Prozessablaufs gesetzt:
- Einsatz von Robotern
- Antragsprüfung
- Case Management
- Verarbeitung und Kontrolle
- Aufarbeitung von Informationsgrundlagen
- Weitere Vereinfachungs- und Beschleunigungsschritte.
Die Grossbanken sollen für diese Kredite Roboterassistenten eingesetzt haben.
Gemäss Sabine Keller-Busse habe die UBS sechs neue Bots eingesetzt, welche die Leistung von 280 Mitarbeitern substituiert hätten (vgl. Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 07.07.2020, S. 17).
Beginn Finanzierungsprogramm
Das Finanzierungsprogramm „Covid-19-Kredit“ wurde vom Bund am 26.03.2020 lanciert und am 03.04.2020 auf CHF 40 Mrd. aufgestockt:
- Inhalt der Covid-19-SBüV
- Zur Disposition
- Anspruchsvoraussetzungen
- Kreditbedingungen für die zwei Arten von Solidarbürgschaften
- 3–7 Covid-19-SBüV
- Vorschriften i.Z.m. den Bürgschaftsgenossenschaften
- 8–16 Covid-19-SBüV
- Verlusttragung durch
- den Bund
- 17–18 Covid-19-SBüV
- der SNB
- 20–22 Covid-19- SBüV
- den Bund
- Strafbestimmung
- 23 Covid-19-SBüV
- Zur Disposition
- Inkrafttreten der Covid-19-SBüV (als Notstandsverordnung):
- 03.2020
- Befristung:
- 07.2020
- weil Notverordnung (Art. 185 Abs. 3 BV und Art. 7d Abs. 2 RVOG)
- 07.2020
- Verlängerung?
- Nur durch Überführung ins ordentliche Recht (erfolgt)
- Siehe Box unten
Überführung ins ordentliche Recht
- Botschaft zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus vom 18.09.2020
- Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus vom 01.07.2020
Literatur
- TSCHANNEN PIERRE, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl., Bern 2016, § 46 N 25 ff.
- CHRIST BENEDICT F. / KELLER REBEKKA MAGDALENA / SIMIC ALEKSANDRA, § 18 Hilfemassnahmen für Unternehmen, in: Helbing Lichtenhahn Verlag [Hrsg.], Covid-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, Basel 2020
Weiterführende Informationen
Ende Finanzierungsprogramm
Das KMU-Kreditprogramm „Covid-19-Kredit“ von Bund und Banken war befristet bis 31.07.2020.
Das Finanzprogramm dauerte also vom 26.03.2020 bis zum 31.07.2020.
Überführung ins ordentliche Recht
- Botschaft zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus vom 18.09.2020
- Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus vom 01.07.2020
Literatur
- TSCHANNEN PIERRE, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl., Bern 2016, § 46 N 25 ff.
- CHRIST BENEDICT F. / KELLER REBEKKA MAGDALENA / SIMIC ALEKSANDRA, § 18 Hilfemassnahmen für Unternehmen, in: Helbing Lichtenhahn Verlag [Hrsg.], Covid-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, Basel 2020
Weiterführende Informationen
- Coronavirus (COVID-19): Notverordnung für Bankkredite mit Bundes-Solidarbürgschaften
- Coronavirus: Notverordnung zu Covid-19-Krediten soll ordentliches Recht werden
- Coronavirus: NR will, dass Notkredite bis 2028 zinslos bleiben
- Coronavirus (COVID-19): BR will keine Verlängerung der Massnahmen gegen Konkurse