Der Typologie und Terminologie kommerzieller Kredit-, Bank- und Finanzmarktgeschäfte entlehnt, lassen sich auch Darlehen über folgende Klauseln steuern:
Negativklausel (Negative Pledge Clause)
- Definition
- = Verpflichtung des Borgers, bei späteren Darlehensaufnahmen (einschliesslich Anleihensemissionen) den neuen Gläubigern keine oder nur bestimmte Sicherheiten zu gewähren, wobei oft bekannte oder bestimmte Sicherheiten von dieser Verpflichtungen ausgenommen sind
- Kombination mit Gleichbehandlungsklausel
- Zusätzliche Verpflichtung des Borgers, Altgläubiger gleichmässig mit den Neugläubigern gewährten Rechten bzw. Sicherheiten teilhaben zu lassen
- Kombination mit Gleichrangklausel (Pari-Passu-Klausel)
- Zusätzliche Verpflichtung des Borgers, in künftigen Anleihensbedingungen oder Kreditverträgen auf den Gleichrang gegenwärtiger und künftiger ungesicherter Forderungen zu achten
Drittverzugsklausel (Cross-Default-Klausel)
- Definition
- = Recht des Darleihers zur sofortigen Darlehenskündigung, wenn der Borger mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten unter einem andern Vertrag in Verzug geraten ist
- Klauselformulierungen
- Berechtigung nur, wenn bei der anderen Verbindlichkeit der Verzug bereits eingetreten ist und nicht, wenn der Drittgläubiger zur Fälligstellung oder Inverzugsetzung berechtigt wäre
- Anwendungsbereich
- Cross-Default-Klauseln sind oft auf den Verzug mit Verbindlichkeiten eines bestimmten Typus von Finanzierungsverträgen und/oder auf eine bestimmte Mindesthöhe beschränkt
Convenants
- Definition
- = Verpflichtung des Borgers, während der Vertragsdauer bestimmten Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen
- Bedingungen (Handlungen oder Unterlassungen)
- Information des Darleihers
- zB Jahresrechnungen
- zB Geschäftsberichte
- zB Revisionsberichte
- o.ä.
- Einhaltung gewisser Finanzeckwerte
- zB keine wesentlichen Unternehmenskäufe
- zB keine Unternehmensverkäufe
- Information des Darleihers
- Kombination mit Representations and Warranties
- Zusicherungen des Borgers zum Borger-Unternehmen per Vertragsschluss oder per Darlehensvalutierung (Darlehensauszahlung)
- Weitere Detailinformationen
Literatur
- Vgl. SCHÄRER HEINZ / MAURENBRECHER BENEDIKT, BSK, OR I, N 17 ff. zu OR 318
Weiterführende Informationen
- Negativklausel (Negative Pledge Clause)
- —
- Drittverzugsklausel (Cross-Default-Klausel)
- Convenants
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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