Der Darleiher ist zum Vertragsrücktritt (nicht Kündigung) zum Beispiel in folgenden Fällen berechtigt:
- Verletzung der Zweckbindung des Darlehens
Im Gegensatz zur Kündigung (Auflösung ex nunc, von nun an) erfolgt beim Vertragsrücktritt eine Vertragsauflösung ex tunc, von Anfang an).
Beim Vertragsrücktritt werden also die Vertragsparteien, d.h. der Darleiher und der Borger, so gestellt als hätte es nie einen Darlehensvertrag gegeben: Alle Zahlungen werden rückabgewickelt:
- Darlehensauszahlung
- Zinszahlungen
- Amortisationen
- etc.
Ob und inwieweit zur Verlustvermeidung eine Verrechnung angezeigt ist, muss im individuell konkreten Einzelfalls beurteilt werden.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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