Hinsichtlich des Darlehenszwecks bzw. einer Zweckbindung ist folgendes zu beachten:
Grundsatz
- Die Bezeichnung eines Darlehenszwecks ist fakultativ
Darlehenszweckabrede
- Verwendungszweck-Abrede
- Wird ein zwischen Darleiher und Borger die Verwendung des Darlehensbetrags vertraglich vereinbart, so darf das Darlehen nur für den verabredeten Zweck verwendet werden
- Im Rahmen der Zweckbindungsabrede kann sich der Darleiher einen Vertragsrücktritt wegen Nichterfüllung des Darlehensvertrages durch den Borger vorbehalten
- Weitere Bedingungen
- Im Darlehensvertrag werden meistens als weitere Bedingungen Auszahlungsvoraussetzungen verabredet, wie:
- Vorliegen eines gültigen Kaufvertrages
- Abgegebene Grundbuchanmeldung des Verkäufers für den Erwerb des (Grundpfand-)Objektes
- Aushändigung des Schuldbriefes vor Auszahlung des Grundpfandkredites
- etc.
- Im Darlehensvertrag werden meistens als weitere Bedingungen Auszahlungsvoraussetzungen verabredet, wie:
- Rechtsnatur
- Die Verwendungszweck-Abrede beinhaltet eine selbständige Nebenpflicht des Borgers
- Anwendungsfälle
- Baukredit
- Exportkredit
- Partiarisches Darlehen
Zweckwidrige Verwendung
- Zivilrechtliche Aspekte
- Bei vereinbarungswidriger Verwendung kann der Darleiher nach OR 107 vorgehen
- ev. strafrechtlicher Aspekt
- eine zweckwidrige Verwendung des Darlehens kann eine strafbare Handlung (Veruntreuung) darstellen (vgl. StGB 138; NIGGLI MARCEL / RIEDO CHRISTOF, a.a.O., N 65 ff. zu StGB 138; BGE 124 IV 9, BGE 120 IV 117)
Literatur
- SCHÄRER HEINZ / MAURENBRECHER BENEDIKT, BSK, OR I, N 18a zu OR 312
- NIGGLI MARCEL / RIEDO CHRISTOF, BSK, Strafrecht II, N 65 ff. zu StGB 138
Judikatur
- BGE 124 IV 9
- BGE 120 IV 117
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