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Darlehen / Kredite

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Darlehenszweck / Zweckbindung

Rechtsgebiet:
Darlehen / Kredite
Stichworte:
Darlehen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hinsichtlich des Darlehenszwecks bzw. einer Zweckbindung ist folgendes zu beachten:

Grundsatz

  • Die Bezeichnung eines Darlehenszwecks ist fakultativ

Darlehenszweckabrede

  • Verwendungszweck-Abrede
    • Wird ein zwischen Darleiher und Borger die Verwendung des Darlehensbetrags vertraglich vereinbart, so darf das Darlehen nur für den verabredeten Zweck verwendet werden
    • Im Rahmen der Zweckbindungsabrede kann sich der Darleiher einen Vertragsrücktritt wegen Nichterfüllung des Darlehensvertrages durch den Borger vorbehalten
    • Weitere Bedingungen
      • Im Darlehensvertrag werden meistens als weitere Bedingungen Auszahlungsvoraussetzungen verabredet, wie:
        • Vorliegen eines gültigen Kaufvertrages
        • Abgegebene Grundbuchanmeldung des Verkäufers für den Erwerb des (Grundpfand-)Objektes
        • Aushändigung des Schuldbriefes vor Auszahlung des Grundpfandkredites
        • etc.
  • Rechtsnatur
    • Die Verwendungszweck-Abrede beinhaltet eine selbständige Nebenpflicht des Borgers
  • Anwendungsfälle

Zweckwidrige Verwendung

  • Zivilrechtliche Aspekte
    • Bei vereinbarungswidriger Verwendung kann der Darleiher nach OR 107 vorgehen
  • ev. strafrechtlicher Aspekt
    • eine zweckwidrige Verwendung des Darlehens kann eine strafbare Handlung (Veruntreuung) darstellen (vgl. StGB 138; NIGGLI MARCEL / RIEDO CHRISTOF, a.a.O., N 65 ff. zu StGB 138; BGE 124 IV 9, BGE 120 IV 117)

Literatur

  • SCHÄRER HEINZ / MAURENBRECHER BENEDIKT, BSK, OR I, N 18a zu OR 312
  • NIGGLI MARCEL / RIEDO CHRISTOF, BSK, Strafrecht II, N 65 ff. zu StGB 138

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