Gesetzlicher Erbe
Der gesetzliche Erbe ist Erbe kraft Gesetzesbestimmung und nicht kraft erblasserischer Anordnung.
» Informationen zu den gesetzlichen Erben
Achtung
Auch ein gesetzlicher Erbe kann als Erbe eingesetzt werden. Die Beduetung einer solchen Erbeinsetzung unterscheidet sich je nach (A) Formulierung (qualitativer Aspekt) und/oder (B) Konstellation (quantitativer Aspekt). Siehe: „Personen – gesetzliche Erben“).
Vermächtnisnehmer
Der Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe, sondern Inhaber eines obligatorischen Anspruches gegen den Vermächtnisbeschwerten auf Ausrichtung des Vermächtnisses. Eine Person kann vom Erblasser selbstverständlich sowohl als Erbe wie auch zusätzlich als Vermächtnisnehmer bedacht werden.
» Informationen zum Vermächtnis
Auflagebegünstigter
Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen Auflagen machen (ZGB 482). Der Auflagebegünstigte erhält dadurch, ohne Erbe zu sein, einen obligatorischen Vollziehungsanspruch, welchen er im Verweigerungsfall des Auflagebeschwerten mittels entsprechender Leistungsklage durchsetzen kann.
» Informationen zu Auflagen im Testament
Stiftungsdestinatäre
Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen Stiftungen errichten. Die Stiftungsdestinatäre (Begünstigten) erhalten dadurch jedoch keine Erbenstellung.
» Informationen zur Stiftungserrichtung mittels Testament
Begünstigung von Tieren
Eine Zuwendung an ein Tier gilt gemäss ZGB 482 IV als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.
» Informationen zu Auflagen im Testament
Schenkungen
Im Gegensatz zu den unentgeltlichen Zuwendungen auf den Todeszeitpunkt hin und somit aus dem Nachlassvermögen, sind lebzeitige unentgeltliche Zuwendungen aus dem Vermögen einer Person Schenkungen gemäss OR 239 ff.
» Informationen zu Schenkungen