Der Gesetzgeber wollte mit OR 329e dem jungen Arbeitnehmer für seine soziale Entfaltung im besonderen Urlaub zwecks ausserschulischer Jugendarbeit ermöglichen und ganz allgemein die ausserschulische Jugendarbeit fördern:
- Berechtigte Arbeitnehmer
- Lehrlinge
- Arbeitnehmer unter 30 Altersjahren
- Funktion
- Ausschulische Jugendarbeit
- Tätigkeit im Rahmen dieser ausserschulischen Jugendarbeit in kulturellen oder sozialen Organisationen
- Besondere Tätigkeit
- Leitende, betreuende oder beratende Funktion, vor allem in Aus- und Weiterbildung
- Ausschulische Jugendarbeit
- Dauer
- Eine Arbeitswoche pro Jahr
- Zeitpunkt
- Einigung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Tätigkeitsnachweis
- Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer einen Nachweis über das Tätigwerden und die Funktion im Rahmen der Jugendarbeit während der Urlaubszeit verlangen
- Unentgeltliche Tätigkeit
- Eine geringe Entschädigung der Organisation an den Lehrling oder Arbeitnehmer gilt noch als zulässig
- Dahinfallen der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
- Während des Jugendurlaubs hat der Arbeitgeber keinen Lohn zu bezahlen.
- Eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber kann freiwillig erfolgen oder vereinbart werden.
- Versicherungen
- UVG- und obligatorische BVG-Deckung laufen während des Urlaubs weiter
- Einzelfallprüfung empfehlenswert
- Ferienkürzung
- zulässig
- Vgl. Ferien-Kürzung
- Kein besonderer Kündigungsschutz (kein Kündigungssperrtatbestand)
Weiterführende Informationen
Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 06.10.1989 (JFG; SR 446.1)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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