Der Gesetzgeber wollte mit OR 329e dem jungen Arbeitnehmer für seine soziale Entfaltung im besonderen Urlaub zwecks ausserschulischer Jugendarbeit ermöglichen und ganz allgemein die ausserschulische Jugendarbeit fördern:
- Berechtigte Arbeitnehmer
- Lehrlinge
- Arbeitnehmer unter 30 Altersjahren
- Funktion
- Ausschulische Jugendarbeit
- Tätigkeit im Rahmen dieser ausserschulischen Jugendarbeit in kulturellen oder sozialen Organisationen
- Besondere Tätigkeit
- Leitende, betreuende oder beratende Funktion, vor allem in Aus- und Weiterbildung
- Ausschulische Jugendarbeit
- Dauer
- Eine Arbeitswoche pro Jahr
- Zeitpunkt
- Einigung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Tätigkeitsnachweis
- Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer einen Nachweis über das Tätigwerden und die Funktion im Rahmen der Jugendarbeit während der Urlaubszeit verlangen
- Unentgeltliche Tätigkeit
- Eine geringe Entschädigung der Organisation an den Lehrling oder Arbeitnehmer gilt noch als zulässig
- Dahinfallen der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
- Während des Jugendurlaubs hat der Arbeitgeber keinen Lohn zu bezahlen.
- Eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber kann freiwillig erfolgen oder vereinbart werden.
- Versicherungen
- UVG- und obligatorische BVG-Deckung laufen während des Urlaubs weiter
- Einzelfallprüfung empfehlenswert
- Ferienkürzung
- zulässig
- Vgl. Ferien-Kürzung
- Kein besonderer Kündigungsschutz (kein Kündigungssperrtatbestand)
Weiterführende Informationen
Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vom 06.10.1989 (JFG; SR 446.1)
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Überstunden und ÜberzeitEinleitung zu Überstunden / ÜberzeitAutoren:ArbeitsunfallEinleitung zu Arbeitsunfall / BerufsunfallAutoren:Öffentliches PersonalrechtEinleitung zum öffentlichen PersonalrechtAutoren:GruppenarbeitsverhältnisEinleitung zum GruppenarbeitsverhältnisAutoren:Verlassen / Nichtantreten der Ar...Einleitung zu Nichtantreten und Verlassen ...Autoren:ArbeitnehmertodEinleitung zum Arbeitnehmertod
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht