Einleitung
Unter der speziellen Marginalie „Lohn“ äussert sich der Gesetzgeber auch zum Thema der Lohnzahlungspflicht während der Ferien:
OR 329d Abs. 1
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.
Aufgrund des sog. „Lebensstandardprinzips“ sollte der Arbeitnehmer gleich gestellt sein, wie wenn er normal gearbeitet hätte (vgl. BGE 129 III 664, insbeso 674).
Ferienlohnzahlungspflicht
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer während der Ferien zu bezahlen:
1. Lohn, zuzüglich:
- regelmässige Zulagen, so wie wenn er während der Ferienzeit gearbeitet hätte
- Kinderzulagen
- Familienzulagen
- Alterszulagen
- an bestimmte Umstände gebundene Zulagen, die vorher regelmässig angefallen sind und einen dauerhaften Charakter haben
- Schichtzulagen
- Hitzezulagen
- Staubzulagen
- Schmutzzulagen
- Gefahrenzulagen
- etc.
- bei schwankenden Lohnbestandteilen
- Arten von Lohnbestandteilen
- Provisionen
- Umsatzbeteiligung (Bonus)
- Gewinnbeteiligung (Bonus)
- Vgl. auch http://www.bonus-recht.ch/bonus-bedingung-und-nichteintritt
- Trinkgelder
- etc.
- Berechnung
- Vorausbestimmung der Berechnungsgrundlage
- Abstellung auf den Abschluss provisionsberechtigten Geschäfte
- Abstellung auf die Ausführung des Geschäfts
- Abschluss auf die tatsächliche Provisionsauszahlung
- „Lohnausfall-Prinzip“
- Ermittlung bzw. Abschätzung, wieviel der Lohnbestandteile der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er gearbeitet hätte und nicht in die Ferien gefahren wäre („Hypothesen-Berechnung“ oder „Lohnausfall-Prinzip“; vgl. JAR 2000, 171 (Tapp TI)
- Berechnung dürfte beinahe unmöglich sein
- Ueberstunden
- Lohnausfall-Ueberstunden sind nur zu bezahlen, wenn diese auch sonst jeweilen anfallen und von einer verlängerten Arbeitszeit gesprochen werden kann
- 13. Monatslohn
- Der 13. Monatslohn ist ferien-neutral, weshalb nichts besonderes vorzukehren ist
- Fällt der 13. Monatslohn in die Ferien, so ist er zu Ferienbeginn auszubezahlen
- Umsatz- oder Gewinnbeteiligung
- per Akontozahlungen
- auch während der Ferienzeit
- einzig per Schlusszahlung
- Ferien bleiben ohne Auswirkung, d.h. keine Zahlung eines Zuschlags; der Arbeitnehmer hat während seiner Ferien keinen Beitrag zur Umsatz- oder Gewinn-Erhöhung geleistet
- per Akontozahlungen
- Trinkgelder
- Lohnbestandteil bildende Trinkgelder zählen zum Lohn und sind dem Arbeitnehmer während der Ferien zu entschädigen
- Overtips
- Lehre lehnt Anspruch ab, obwohl dies der betrieblichen Praxis nicht gerecht wird
- Arbeitnehmer sollte daher Ersatz für Overtips während seiner Ferien verlangen dürfen, vor allem wenn er solche regelmässig und über eine längere Zeit hinweg beziehen durfte
- Spesen
- = Auslagen, welche dem Arbeitnehmer durch die Arbeitsausführung anfallen, weshalb kein Ersatz geschuldet ist
- Auslagenersatz während der Ferien nur, wenn die Spesen auch während der Ferien anfallen
- Pauschalspesen
- Für „Pauschalspesen“ gelten die gleichen Regeln wie für allg. Spesen, ausser sie bildeten einen versteckten Lohnbestandteil, der auch während der Ferien zu bezahlen ist
- Geschäftsfahrzeug für private Fahrten auf Kosten des Arbeitgebers
- Ueberlassung des Fz auch während der Ferien
- Alternative: Bezahlung einer angemessen Entschädigung für Privatfahrten
- Ermittlung bzw. Abschätzung, wieviel der Lohnbestandteile der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er gearbeitet hätte und nicht in die Ferien gefahren wäre („Hypothesen-Berechnung“ oder „Lohnausfall-Prinzip“; vgl. JAR 2000, 171 (Tapp TI)
- Alternative: „Referenzperioden-Prinzip“
- Abstellung auf den Durchschnitt des Einkommens während eines Jahres, minimum aber 3 Monate, vor den Ferien (sog. „Referenzperioden-Prinzip“)
- Vorteile
- Ausgleich monats-bedingter Unterschiede
- Ausgleich saisonaler Unterschiede
- Nachteile
- Doppelbezahlung des Arbeitnehmers, weil er einerseits natürlicherweise bestrebt sein wird, seine provisionsberechtigten Geschäfte vor oder nach seinen Ferien abzuschliessen, und andererseits, weil er für die Feriendauer mit Lohnbestandteils-Surrogat entschädigt wird
- Bundesgericht befürwortet „Referenzperioden-Prinzip“, in dem es eine Referenzperiode von 12 Monaten oder einer angemessenen Vergleichsdauer fordert, vgl. BGE 129 III 664; BGE 4C.173/2004 vom 07.09.2004
- Individuelle Bestimmung durch Schätzung [analog OR 42 Abs. 2]
- Vorausbestimmung der Berechnungsgrundlage
- Ausnahme (keine Zahlungspflicht während Ferien)
- an bestimmte Umstände gebundene Zulagen, die vorher nicht regelmässig angefallen sind und keinen dauerhaften Charakter haben
- Arten von Lohnbestandteilen
2. den ggf. ausfallenden Naturallohn:
- kostenlose Verpflegung im Betrieb des Arbeitgebers
- Verpflegungsentschädigung für die Dauer der Ferien
- Approximative Betragsfestlegung ist ausreichend
- Streitfragen
- Unregelmässiger Lohn
- Ueberstunden
- Spesen
- Overtips
Keine Ferienprozentabgeltung
- Grundsätzlich darf auch der Ferienlohn nicht durch Lohnpauschalen oder Lohnzuschläge getilgt werden
- Ausnahmen (Praxis / Usanz)
- Schwierige Berechnung des Ferienlohns infolge
- kurzer Anstellungsdauer
- unregelmässigen Einsatzes
- Teilzeit-Arbeit
- Voraussetzungen
- Gesonderter Ausweis (in Prozenten und betraglich)
- im schriftlichen Arbeitsvertrag
- in jeder Lohnabrechnung
- Gesonderter Ausweis (in Prozenten und betraglich)
- Voraussetzungen
- Schwierige Berechnung des Ferienlohns infolge
- Achtung
- Bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen und des gesonderten Ausweises droht trotz pauschaler Abgeltungsleistungen die Nachzahlungspflicht eines Ferienlohnes
- Judikatur