Der Gründungsakt ist ein Formalprozess. Es soll sichergestellt werden, dass die zu gründende GmbH
- in allen Teilen den gesetzlichen Anforderungen genügt;
- die eigene Rechtspersönlichkeit erlangen kann und darf.
Die Gesellschaft wird gemäss OR 777 gegründet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde
- eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu gründen erklären
- die Statuten festlegen
- ggf. die Organe bestellen
- die Stammanteile zeichnen und feststellen,
- 1. dass sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind
- 2. dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen
- 3. dass die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind.
Detailinformationen zum Gründungsakt
Art. 777 OR
G. Gründung
I. Errichtungsakt
1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest, dass:
1. sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind;
2. die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind;
4. sie die statutarischen Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten übernehmen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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