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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Gründungsakt

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Gründungsakt ist ein Formalprozess. Es soll sichergestellt werden, dass die zu gründende GmbH

  • in allen Teilen den gesetzlichen Anforderungen genügt;
  • die eigene Rechtspersönlichkeit erlangen kann und darf.

Die Gesellschaft wird gemäss OR 777 gegründet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde

  • eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu gründen erklären
  • die Statuten festlegen
  • ggf. die Organe bestellen
  • die Stammanteile zeichnen und feststellen,
    • 1. dass sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind
    • 2. dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen
    • 3. dass die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind.

Detailinformationen zum Gründungsakt

» Gründungsbelege

» Gründungsversammlung

» Bargründung

» Qualifizierte Gründung

Art. 777 OR

G. Gründung

I. Errichtungsakt

1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.

2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest, dass:

1. sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind;

2. die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;

3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind;

4. sie die statutarischen Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten übernehmen.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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