Das Thema des Stammkapitals lässt sich gliedern in folgende Bereiche:
Funktionen des Stammkapitals
Das Stammkapital hat verschiedene Funktionen. Diese Funktionen sind, da die Funktionsweise des Stammkapitals nur schwierig zu verstehen ist, näher zu erläutern:
Stammkapital als risikotragendes Eigenkapital
- Indirekte Garantie
- Höhe des Stammkapital ist nicht identisch mit der Höhe des Haftungssubstrats der GmbH
- Die Höhe des Haftungssubstrats ergibt sich nur aus der Bilanz mit angemessenen bewerteten Aktiven und Passiven
- Volldeckung des Stammkapitals
- Eine Volldeckung genau in Höhe des Stammkapitals hat die GmbH nur bei der Gründung, wenn die Gründer die Verpflichtungen der Gründungsgesellschaft und die Gründungskosten selber tragen bzw. keinerlei Sachübernahmeverträge schlossen.
Stammkapital als Sperrziffer
- Publizität
- Stammkapital = Zahl (Nennwertprinzip)
- in Statuten (OR 776 Ziffer 3)
- in Handelsregister (HR)
- Stammkapital = Zahl (Nennwertprinzip)
- Unveränderlichkeit des Stammkapitals
- Keine Veränderung durch Geschäftsgang
- Ausnahmen
- Bilanz
- Zahl des Stammkapitals gemäss HR-Eintrag
- Einordnung auf der Passiven-Seite der Bilanz (OR 663a Abs. 3)
- Betrag, den die Aktiven jederzeit mindestens ausmachen sollte
- Verwendungspflicht der Aktiven bis zum Betrag des Stammkapitals
- Positiv
- Nur zur Begleichung von Gesellschaftsschulden
- Negativ
- nicht zu Dividendenausschüttungen (OR 798 Abs. 1)
- nicht zu Stammanteil-Rückkäufen (OR 783)
- Positiv
Abgrenzung des Stammkapitals von anderen Begriffen
- Eigenkapital = Stammkapital + gesetzliche Reserven + statutarische Reserven
- Bruttovermögen = Umlaufvermögen + Anlagevermögen
- Nettovermögen = Anlagevermögen + Umlaufvermögen ./. Fremdkapital
Schutz des Stammkapitals
- Ausschüttungsverbot
- Rückzahlungsverbot (Verbot der Einlagerückgewähr (OR 798)
- Verletzung des Verbots der Einlagerückgewähr: Rückerstattungspflicht (Wiederaufleben der Einlagepflicht)
- Gewinnauszahlung nur aus Bilanzgewinn oder zu Lasten der hiefür gebildeten Reserven (OR 798, OR 798a, OR 798b)
- Ausnahmen (Voraussetzung: gedeckte Passiven)
- Voraussetzungen der Kapitalherabsetzung
- Voraussetzungen der Unternehmensliquidation
- Rückzahlungsverbot (Verbot der Einlagerückgewähr (OR 798)
- Erwerbsbeschränkung für eigene Stammanteil
- Weil der Erwerb eigener Stammanteile im Widerspruch zum Kapitalschutz-Grundsatz steht, erlaubt der Gesetzgeber einen solchen Erwerb nur unter engen Voraussetzungen und Beschränkungen (vgl. OR 783):
- Erwerb der eigenen Stammanteile durch Tochtergesellschaft (vgl. OR 783 Abs. 4 iVm OR 659b)
- Voraussetzungen für Kauf eigener Stammanteile und für die Wirkungen:
- Erwerb eigener Stammanteile
- Weil der Erwerb eigener Stammanteile im Widerspruch zum Kapitalschutz-Grundsatz steht, erlaubt der Gesetzgeber einen solchen Erwerb nur unter engen Voraussetzungen und Beschränkungen (vgl. OR 783):
Höhe des Stammkapitals
Die Höhe des Stammkapitals ist im Voraus zu bestimmen (vgl. OR 772 Abs. 1 2. Satz).
Mindestkapital:
Das minimale Stammkapital beträgt:
- CHF 20‘000
(vgl. OR 773)
Kein Höchstkapital:
Ein maximales Stammkapital kennt das GmbH-Recht nicht.
Stammkapital-Höhe-History:
Mindestkapital bis 2005: CHF 20‘000
Maximalkapital bis 2005: CHF 2 Mio.
Stammkapital-Mindesteinlage
Der Gesetzgeber spricht in OR 774 von einer sog. „Mindesteinlage“, die auf das im Voraus bestimmte Stammkapital geleistet werden muss. – Die Handlung, die der Gesellschafter nach seiner Stammeinlagenzeichnung zur Herstellung der Einlage vornimmt, wird „Liberierung“ bezeichnet.
Der Umfang der Mindesteinlage ergibt sich aus OR 774.
Danach muss die Stammeinlage mindestens zum Nennwert ausgegeben werden. – Eine Teilliberierung wie bei der AG kennt das GmbH-Recht nicht!