Definition
- Nutzung des Pensionskassengelds für selbst genutztes Wohneigentum (ohne Ferienhäuser, Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen)
Grundlagen
- BVV3 Art. 4 und Art. 3
- BGE 124 V 276
Vorbezug
- Massgeblichkeit des Reglements
- Keine Limiten für den Vorbezug
- In aller Regel Vollbezug
- Bezug nur mit Abstand von 5 Jahren möglich
- Keine Verwendung lediglich für Bauland
- In etwa gleiche Regeln wie bei der Wohneigentumsfinanzierung mit Pensionskassengeldern (BVG / 2. Säule)
- Vide Wohneigentumsfinanzierung mit Pensionskassengeldern
Verpfändung
- Keine Verwendung lediglich für Bauland
- Vide Wohneigentumsfinanzierung mit Pensionskassengeldern
Vorbezug oder Verpfändung
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