Der Pfandvertrag (auch: Pfandbestellungsvertrag) auf Errichtung des Grundpfandrechts bildet im Rahmen des Hypothekarkredites die sachenrechtliche Ergänzung zum obligatorischen Darlehensvertrag:
Rechtsnatur
Pfandvertrag
- = Verpflichtungsgeschäft
- Anspruch auf Pfandbestellung
- zwischen Gläubiger und Eigentümer des zu verpfändenden Grundstücks
- Schuldner, der nicht Pfandeigentümer ist, nimmt nicht als Vertragspartei teil
- Rechtsgrundausweis für die Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch
- = Grundbuchbeleg
- Schuldbekenntnis für die Begründung der Pfandforderung
- Erteilung der für die Eintragung im Grundbuch erforderlichen Eintragungsbewilligung
Pfandbestellung
- = Verfügungsgeschäft
- Grundbuchanmeldung
Form
Der Pfandvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Beachtung der vorgeschriebenen Form:
- Öffentliche Beurkundung
Inhalt
Zum Hauptinhalt des Pfandvertrages zählt die Verpflichtung des Schuldners, das gemäss Darlehensvertrag vereinbarte Grundpfandrecht an seinem Grundstück zu errichten.
Die 4 notwendigen Bestandteile des Pfandvertrages sind:
Verpfänder
- Schuldner
- Dritteigentümer (Drittpfandbestellung / selten)
- Vgl. Drittpfand | drittpfand.ch
Berechtigter
- Gläubiger der zu sichernden Forderung
Pfandforderung
- Pfandforderung nach dem Grundgeschäft
- Vgl. Hypothekarkreditforderung
Pfandobjekt
- Grundstück
- Vgl. Grundstück / Pfandobjekt
- Vgl. ferner: Direkte / indirekte Hypotheken
Weiterführende Informationen
- Sicherheiten | immobilien-finanzieren.ch
- Pfandvertrag
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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