Der Pfandvertrag als Verpflichtungsgeschäft für die Errichtung eines Grundpfandrechts wird durch folgende Vertragsaspekte geprägt:
- Form
- Öffentliche Beurkundung [vgl. ZGB 799]
- Form gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen, nicht aber für Löschungen
- Vgl. BGE 75 I 337
- Bei Begründung des Pfandrechts durch Verfügung von Todes wegen sind die erbrechtlichen Formen [vgl. ZGB 498 ff.] zu beachten.
- Inhalt
- Zum Inhalt eines Pfandvertrages gehören die nachfolgenden Vertragselemente:
- Parteien
- Pfandschuldner (Verpfänder, Pfandeigentümer, Grundeigentümer)
- Pfandgläubiger
- ev. Pfandhalter
- Verpfändungswille
- Im Pfandvertrag hat zum Ausdruck zu kommen, dass der Grundeigentümer sein Grundstück für die Errichtung eines Grundpfandrechtes verpfänden will (= Verpfändungsverpflichtung)
- Grundpfandart
- ZGB 793 Abs. 1
- numerus clausus der möglichen Grundpfandrechte
- Grundpfandverschreibung
- Schuldbrief
- Papier-Schuldbrief
- Register-Schuldbrief
- Pfandobjekt
- Grundstück
- Vgl. ZGB 797 Abs. 1
- Ferner: Grundstück als Unterpfand
- Höhe des Pfandbetrages
- Schweizerfranken-Betrag
- Vgl. ZGB 794 Abs. 2, ZGB 824 Abs. 1 und ZGB 844 sowie EGzZGB ZH 200 f.
- Verzinsungs- und Zahlungsbedingungen
- Zinspflicht
- Abrede der Verzinsungs- und Zahlungspflicht
- Hypothekarzins
- ev. Amortisation (periodische Schuld-Rückzahlungspflicht)
- Kündigungsregeln (einmalige Schuld-Rückzahlungspflicht)
- Schuldbrief-Konditionen (auch: Schuldbrieftenor) werden meistens durch eine individuelle Verzinsungs- und Zahlungsabrede im Kredit- bzw. Darlehensvertrag ergänzt
- Abrede der Verzinsungs- und Zahlungspflicht
- Zinsenpfandrecht
- = pfandrechtlich sicherzustellende Zinspflicht
- Maximalzinsfuss?
- Höchstzinsfuss?
- Vgl. ZGB 818
- = pfandrechtlich sicherzustellende Zinspflicht
- Zinspflicht
- Rang (Pfandstelle)
- Vereinbarung des Grundpfandrechts-Ranges (Pfandstelle)
- Vgl. ZGB 813
- ev. Nachrückungsvereinbarung / Vormerkungsabrede
- vide Pfandstelle / Rang-Nachrückungsrecht
- Erfüllungsort
- Gesetzlicher Erfüllungs- und Zahlungsort
- Grundpfandverschreibung
- OR 74 Abs. 2 Ziffer 1 (Gläubiger-Wohnsitz)
- Schuldbrief
- ZGB 851 (Gläubiger-Wohnsitz oder Hinterlegung)
- Grundpfandverschreibung
- Vertraglicher Erfüllungs- und Zahlungsort
- Festlegung Erfüllungs- und Zahlungsort
- Vgl. OR 74 Abs. 1
- Gesetzlicher Erfüllungs- und Zahlungsort
Art. 818 ZGB
1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1. für die Kapitalforderung;
2. für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3.für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2 Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
Weiterführende Informationen
- ZR 67 Nr. 22 S. 78 = ZBGR 49 (1968) Nr. 10 S. 91
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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