Der Begriff des Grundstücks wird im StHG nicht umschrieben.
Sämtliche kantonalen Steuergesetze richten sich daher nach der Definition im Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB).
Grundstücke im Sinne von ZGB 655 sind:
- die Liegenschaften
- laut GBV 2 lit. a GBV (Grundbuchverordnung vom 23.09.2011 [GBV]):
- = begrenzte Bodenflächen samt der mit ihnen fest verbundenen Bauten und Pflanzen
- Immobilienarten
- laut GBV 2 lit. a GBV (Grundbuchverordnung vom 23.09.2011 [GBV]):
- die im Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte
- zum Beispiel:
- die Bergwerke
- die Miteigentumsanteile an Grundstücken
Es gelten in nacherwähnten Kantonen auch Bauten und Anlagen auf fremdem Boden aufgrund eines unselbständigen Rechtes (zB Baurecht mit einer Dauer von weniger als 30 Jahren) als Grundstücke:
- SO
- SZ
In ihren Steuergesetzen ordnen die nacherwähnten Kantone die Wasserkräfte und die Rechte an solchen den Grundstücken zu:
- BE
- JU
Die Übertragung eines Ferienhauses oder einer ähnlichen Fahrnisbaute auf fremden Boden fällt ebenfalls unter eine Steuer begründende Veräusserung, auch wenn diese nicht im Grundbuch eingetragen sind:
- FR
Im modernen Grundstückgewinnsteuerrecht knüpft die Grundstückgewinnsteuer nicht nur an zivilrechtliche Handänderungen, sondern auch an wirtschaftliche Sachverhalte an:
- Veräusserung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft
- Vide nachfolgend „Wirtschaftliche Handänderungen“
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:VerrechnungssteuernEinleitung zu VerrechnungssteuernAutoren:Besteuerung PrivatpersonenEinleitung zu Besteuerung von PrivatpersonenAutoren:MehrwertsteuernEinleitung zur Mehrwertsteuer (MWST / TVA ...Autoren:Erbschaftssteuer / SchenkungssteuerEinleitung zur Erbschaftssteuer SchweizAutoren:Monteurklausel / 183-Tage-RegelEinleitung zur Monteurklausel in der SchweizAutoren:Besteuerung SelbständigerwerbendeEinleitung zur Besteuerung für Selbständig...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht