Definition
- Nutzung des Pensionskassengelds für selbst genutztes Wohneigentum (ohne Ferienhäuser, Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen)
Grundlagen
- BVV3 Art. 4 und Art. 3
- BGE 124 V 276
Vorbezug
- Massgeblichkeit des Reglements
- Keine Limiten für den Vorbezug
- In aller Regel Vollbezug
- Bezug nur mit Abstand von 5 Jahren möglich
- Keine Verwendung lediglich für Bauland
- In etwa gleiche Regeln wie bei der Wohneigentumsfinanzierung mit Pensionskassengeldern (BVG / 2. Säule)
- Vide Wohneigentumsfinanzierung mit Pensionskassengeldern
Verpfändung
- Keine Verwendung lediglich für Bauland
- Vide Wohneigentumsfinanzierung mit Pensionskassengeldern
Vorbezug oder Verpfändung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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