Eine Leibrente (OR 516 – 520) kann bei der Immobiliennachfolge insofern eingesetzt werden als die Immobilie an den Leibrentenschuldner abgetreten wird und dieser den Erwerbspreis durch Bezahlung einer Leibrente an den Veräusserer (und ev. seinen Ehegatten).
Gesetzestexte
Art. 516 OR
A. Leibrentenvertrag
I. Inhalt
1 Die Leibrente kann auf die Lebenszeit des Rentengläubigers, des Rentenschuldners oder eines Dritten gestellt werden.
2 In Ermangelung einer bestimmten Verabredung wird angenommen, sie sei auf die Lebenszeit des Rentengläubigers versprochen.
3 Eine auf die Lebenszeit des Rentenschuldners oder eines Dritten gestellte Leibrente geht, sofern nicht etwas anderes verabredet ist, auf die Erben des Rentengläubigers über.
Art. 517 OR
II. Form der Entstehung
Der Leibrentenvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
Art. 518 OR
III. Rechte des Gläubigers
1. Geltendmachung des Anspruchs
1 Die Leibrente ist halbjährlich und zum voraus zu leisten, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.
2 Stirbt die Person, auf deren Lebenszeit die Leibrente gestellt ist, vor dem Ablaufe der Periode, für die zum voraus die Rente zu entrichten ist, so wird der volle Betrag geschuldet.
3 Fällt der Leibrentenschuldner in Konkurs, so ist der Leibrentengläubiger berechtigt, seine Ansprüche in Form einer Kapitalforderung geltend zu machen, deren Wert durch das Kapital bestimmt wird, womit die nämliche Leibrente zur Zeit der Konkurseröffnung bei einer soliden Rentenanstalt bestellt werden könnte.
Art. 519 OR
2. Übertragbarkeit
1 Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
Art. 520 OR
IV. Leibrenten nach dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Leibrentenvertrag finden keine Anwendung auf Leibrentenverträge, die unter dem Bundesgesetz vom 2. April 19081 über den Versicherungsvertrag stehen, vorbehältlich der Vorschrift betreffend die Entziehbarkeit des Rentenanspruchs.
Weiterführende Informationen
- Leibrenten | leibrenten.ch