Das Problem
Das Konkurrenzverbot soll den Arbeitgeber vor konkurrenzierender Tätigkeit seines Arbeitnehmers nach dem Betriebsaustritt schützen.
Das Konkurrenzverbot steht im dreieckigen Spannungsfeld
- Interesse des Arbeitgebers, seine Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse zu schützen
- Entfaltungsfreiheit des Angestellten
- marktwirtschaftlicher Wettbewerb.
Tipp für Arbeitgeber:
Beachten Sie also unbedingt die Gültigkeitsvoraussetzungen für ein Konkurrenzverbot:
- Formgültigkeit (Schriftlichkeit)
- Zulässiger Umfang
- Gegenstand (Funktion/Branche)
- Ort (geografische Einschränkung)
- Dauer (max. 3 Jahre)
- Schädigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers
- Einblick in den Kundenkreis
- Einblick in die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse
- Bei Nichtbeachtung wähnen Sie sich zu Unrecht in Sicherheit.
Weitere Informationen:
Kündigung des Arbeitgebers
Die Arbeitgeber-Kündigung führt zum Dahinfallen des Konkurrenzverbotes.
Tipps für Arbeitgeber:
Das Mittel für eine Kombination von Mitarbeiter-Trennung und Fortbestand des Konkurrenzverbotes ist die Aufhebungsvereinbarung. Richtige und rechtzeitige Vorbereitung sind aber Voraussetzungen!
Weitere Informationen:
Konventionalstrafe
Im Normalfall wird aus Gründen der Beweisschwierigkeiten und aus Abschreckungsgründen eine kumulative Konventionalstrafe, d.h. trotz Bezahlung der Strafsumme ist das Konkurrenzverbot weiterhin zu beachten (Realexekution), schriftlich verabredet.
Das Gericht kann eines übermässiges Quantitativ nach seinem Ermessen herabsetzen (OR 163 Abs. 3)
Weitere Informationen:
Massnahmen bei Konkurrenzverbotsverletzung
» Verletzung des Konkurrenzverbotes
» Prozessuales Vorgehen bei Konkurrenzverbotsverletzung
» Allgemeine Informationen zu Arbeitsstreitigkeiten
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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