Mit einer Rechtswahlklausel haben die Parteien die Möglichkeit, im Voraus zu bestimmen, welches Recht für ihren Vertrag gelten soll:
Begriff
- Rechtswahlklausel = Vereinbarung der Vertragsparteien über die Wahl des auf das Vertragsverhältnis anwendbaren Rechts
Grundlage
- Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) 116 Abs. 1
Rechtsgrund
- Parteivereinbarung / Individualabrede
- Übernahme durch AGB
Form
- Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben
- Im Übrigen untersteht die Rechtswahlklausel gleichzeitig dem durch sie gewählten Recht (vgl. IPRG 116 Abs. 2 und IPRG 124)
Zeitpunkt
- Die Rechtswahl kann bis zur Rechtshängigkeit der Klage, und noch vor dem Sachrichter nach zivilprozessualer Massgabe, jederzeit getroffen oder geändert werden (vgl. IPRG 116)
Voraussetzung
- Internationales Verhältnis
- Die Wahl eines ausländischen Rechts ist bei rein innerstaatlichen Verhältnissen, ohne Bezug zum Ausland, regelmässig nicht zulässig
- Keine Anwendbarkeit einer Vorbehaltsklausel gemäss IPRG 17-19
- Unvereinbarkeit mit dem Ordre public (IPRG 17)
- Zwingende Anwendung schweizerischen Rechts (IPRG 18)
- Zwingende Bestimmungen eines ausländischen Rechts (IPRG 19)
Rechtswahlbeschränkung
- Gesetzliche Beschränkungen der freien Rechtswahlmöglichkeiten gibt es u.a. bei den folgenden Vertragsverhältnissen:
- Arbeitsverträge (IPRG 121 Abs. 3)
- Verträge über Immaterialgüterrechte (IPRG 122 Abs. 3)
Ausschluss der Rechtswahl
- Ausgeschlossen ist eine Rechtswahl bei Verträgen mit Konsumenten (IPRG 120)
Fehlende Rechtswahl
- Wirkung
- Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt (IPRG 117 Abs. 1)
- Gesetzliche Vermutung des engsten Zusammenhangs
- Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet (IPRG 117 Abs. 2)
Verbreitung/Bedeutung
- Rechtswahlvereinbarungen findet man oft, aber nicht immer, in internationalen Vertragsverhältnissen, d.h. bei Sachverhalten mit offenbarem Auslandsbezug
Vorteile
- Keine Unklarheiten betreffend des anwendbaren Rechts
- Beeinflussung der Rechtsfolgen des Vertrages
- Chancengleichheit der Parteien durch Wahl einer neutralen staatlichen (oder nicht-staatlichen) Rechtsordnung, sofern zulässig (Erfordernis des internationalen Verhältnisses; durch gewählte Rechtsordnung erlaubt)
- Ermöglicht es den Parteien, eine international anerkannte Rechtsordnung zu wählen
- Rechtswahlklauseln geben den Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Sicherheit darüber, unter welcher Rechtsordnung ihr Vertragsverhältnis steht und, im Streitfall, beurteilt wird
Wirkung
- Der Vertrag untersteht, ungeachtet dem Gerichtsstand, dem von den Parteien gewählten Recht, sofern die Lex Fori (das am Gerichtsstand anwendbare Recht) dies zulässt
Gesetztestexte
Art. 17 IPRG V. Vorbehaltsklausel
V. Vorbehaltsklausel
Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.
Art. 18 IPRG VI. Zwingende Anwendung des schweizerischen Rechts
VI. Zwingende Anwendung des schweizerischen Rechts
Vorbehalten bleiben Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die wegen ihres besonderen Zweckes, unabhängig von dem durch dieses Gesetz bezeichneten Recht, zwingend anzuwenden sind.
Art. 19 IPRG VII. Berücksichtigung zwingender Bestimmungen eines ausländischen Rechts
VII. Berücksichtigung zwingender Bestimmungen eines ausländischen Rechts
1 Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist.
2 Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung.
Art. 116 IPRG II. Anwendbares Recht / 1. Im Allgemeinen / a. Rechtswahl
II. Anwendbares Recht
1. . Im Allgemeinen
a. Rechtswahl
1 Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
2 Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben. Im Übrigen untersteht sie dem gewählten Recht.
3 Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Vertragsabschluss getroffen oder geändert, so wirkt sie auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. Die Rechte Dritter sind vorbehalten.
Literatur
- Münch Peter / Böhringer Peter / Kasper Lehne Sabine / Probst Franz, Schweizer Vertragshandbuch, 2. Überarbeitete und erweiterte Auflage, Basel 2010, S. 46
Weiterführende Informationen
Musterklauseln
Es ist schweizerisches Recht anwendbar.
Varianten:
Es ist das Recht des Staates (X) anwendbar.
Es ist schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.*
Es ist schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (WKR).**
* Verweis auf das innerstaatliche, materielle Recht
** Ausschluss des WKR als internationalem, sonst automatisch anwendbaren Recht bei grenzüberschreitenden Kaufgeschäften
s.e.&.o.